Rz. 7

Sodann wird nach der Rechtsprechung des BAG auf der zweiten Stufe der Rechtmäßigkeitsprüfung die konkrete Ausübung des vorbehaltenen Widerrufsrechts im Einzelfall untersucht. Auch wenn die Prüfung der ersten Stufe eine grundsätzliche Zulässigkeit der Ausübung des Widerrufsvorbehalts ergibt, muss überprüft werden, ob im konkreten Einzelfall die Ausübung billigem Ermessen i. S. d. § 315 BGB entspricht. Bei dieser Einzelfallüberprüfung der konkreten Umstände müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden.[1]

 

Rz. 8

Bloß "vernünftige Erwägungen" reichen für die Billigkeit eines Widerrufs nicht aus. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung vielmehr ein "sachlicher Grund."[2] Daraus ergeben sich zwei Folgen: Der Grund für den Widerruf muss am Zweck der Leistung gemessen werden, und er muss zu diesem im Verhältnis stehen. Deshalb ist von einer Formulierung, die den Widerruf in das "freie Ermessen" stellt oder die einen Widerruf "jederzeit und ohne Angabe von Gründen" vorsieht, abzuraten.

 

Rz. 9

Im Ergebnis geben derartige Klauseln dem Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG wohl ohnehin keinen weitergehenden Spielraum bei der Ausübung des Widerrufsrechts; vielmehr bleibt die Bindung an den Maßstab des billigen Ermessens nach § 315 BGB erhalten. Zu dieser Wertung gelangte das Gericht in früheren Entscheidungen im Weg der "Auslegung" der jeweiligen Klauseln.[3]

[3] BAG, Urteil v. 9.6.1967, 3 AZR 352/66; BAG, Urteil v. 7.1.1971, 5 AZR 92/70.

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