Rz. 3

Der Ablauf einer AGB-Kontrolle verläuft dabei grundsätzlich nach folgendem Schema. Zu allererst muss es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB handeln, wobei die Besonderheiten des § 310 Abs. 3 BGB zu beachten sind. Liegen danach AGB vor, ist es erforderlich, dass diese auch Vertragsbestandteil geworden sind, § 305 Abs. 2 BGB. Danach erfolgt eine Prüfung auf überraschende Klauseln nach § 305c Abs. 1 BGB, sodann, ob Individualvereinbarungen vorliegen, die den AGB nach § 305b BGB vorgehen. Zunächst werden dabei nach § 307 Abs. 3 BGB bestimmte Klauseln von der Anwendung ausgenommen, also diejenigen, die lediglich Rechtsvorschriften wiederholen. Ist danach eine Kontrollfähigkeit gegeben, erfolgt die Inhaltskontrolle der fraglichen Klauseln in umgekehrter Gesetzesreihenfolge. Zunächst wird der Inhalt gem. § 309 BGB geprüft, dann nach § 308 BGB, § 307 Abs. 2 BGB und im Anschluss wird die Klausel anhand der Generalklausel nach § 307 Abs. 1 BGB kontrolliert.

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