Leitsatz (amtlich)

1. Kein Verstoß des Mietvertrages über ein Ersatzfahrzeug gegen das Rechtsberatungsgesetz ist jedenfalls dann gegeben, wenn es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung der Ersatzansprüche eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.

2. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trifft den Unfallgeschädigten grundsätzlich eine Erkundigungspflicht über andere Anmietungsmöglichkeiten jedenfalls dann, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 27.01.2006; Aktenzeichen 3 O 141/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Gera vom 27.1.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt als Gesamtschuldner auf Rechnung des Klägers 1.998,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 an die Autovermietung Kroker, Hinterer Floßanger 9, 96450 Coburg aufgrund des Mietvertrages, Kunden-Nr.: 36012, sowie an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.738,80 EUR seit dem 15.10.2003 bis 14.2.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger 38 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 62 % zu tragen. Von den der Streithelferin in der ersten Instanz entstandenen Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner 62 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht mit der Klage einen Schadensersatz geltend, der ihm aus einem Verkehrsunfall entstanden ist.

Der Beklagte zu 2) verursachte mit seinem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug in Gera einen Auffahrunfall, durch den das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist. Der Kläger hat zunächst mit der Klage den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden i.H.v. 3.222,12 EUR, Sachverständigenkosten i.H.v. 490,68 EUR, eine Kostenpauschale i.H.v. 26 EUR, Mietwagenkosten i.H.v. 3.153,96 EUR sowie Bearbeitungskosten für einen von der Streithelferin zur Verfügung gestellten Kredit i.H.v. 37,13 EUR und damit insgesamt einen Schadensersatz i.H.v. 6.929,89 EUR verlangt.

Nachdem die Beklagten nach Zustellung der Klageschrift an den Kläger einen Betrag i.H.v. 3.738,80 EUR gezahlt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger verlangt nunmehr in gewillkürter Prozessstandschaft durch Zahlung an die Streithelferin die geltend gemachten Mietwagenkosten und die durch die Aufnahme des Kredits entstandenen Bearbeitungsgebühren. Aus eigenem Recht macht er die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.738,80 EUR für die Zeit vom 15.10.2003 bis zum 14.2.2004 geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen (Bl. 461-470 d.A. Bd. III).

Das LG hat durch Urteil vom 27.1.2006 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.031,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003, an die Autovermietung AV aufgrund des Mietvertrages Kunden-Nr.:..., sowie an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 bis 14.2.2003 aus 3.738,80 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.

Mit der form- und fristgemäß eingelegten Berufung erstreben sie die vollständige Abweisung der Klage. Sie sind der Ansicht, der Kläger könne lediglich für 13 Tage die Mietwagenkosten erstattet verlangen, da sein Fahrzeug bereits am 17.10.2003 fertiggestellt gewesen sei und zur Abholung bereit gestanden habe. Der Kläger müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung zudem ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 10 % anrechnen lassen. Der Kläger könne die in der Mietwagenrechnung enthaltene Mehrwertsteuer bei der Vorsteuer in Abzug bringen, da er das Mietfahrzeug für eine Geschäftsreise genutzt habe. Im Übrigen seien der mit der Streithelferin geschlossene Mietvertrag und die Sicherungsabtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Das LG habe zudem verkannt, dass der Kläger die Mietwagenkosten in Höhe des geltend gemachten Unfallersatztarifes nicht erstattet verlangen könne, da ihm die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem Normaltarif möglich gewesen wäre.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Gera vom 27.1.2006, - Az. 3 O 141/04 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Der Kläger ist der Ansicht, er könne die geltend gemachten Mietwagenkosten erstattet verlangen, da diese sich in der Spannbreite des Normaltarifes halten würden. Im Übrigen sei er auch berechtigt gewesen, den Mietwagen zu dem sog. Unfallersatztarif anzumieten. Die Besonderheiten dieses Tarifes rechtfe...

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