Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung für Bauleistungen

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 19.03.1996; Aktenzeichen 4 O 126/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 19.03.1996 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, 256.178,36 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 01.09.1994 an die Klägerin zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 350.000,– DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt den Betrag von 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen nach entsprechendem Angebot der Klägerin auf ein von einem Planungsbüro erstelltes Leistungsverzeichnis am 27.07.1993 einen formularmäßig vorbereiteten Einheitspreisbauvertrag über tief-, straßen- und landschaftsbauliche Leistungen am Los 1 des Schmutzwassersammlers A2 zwischen Duderstdt und Teistungen. Die Gesamtvergütung wurde mit 2.561.783,62 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vorgesehen. Es handelte sich um eine Baumaßnahme über ca. 3.650 m Länge.

Unter Nr. 5. des Vertrages heißt es wie folgt:

„5.1 Gemäß Ziffer 4. des Angebotsschreibens werden folgende Fristen als Vertragsfristen gemäß § 5 VOB/B vereinbart:

  • * Ausführungsfrist für alle im Angebot enthaltenen Leistungen … Werktage/Wochen;
  • * Schmutzwassertransportsammler Teistungen Duderstadt (Los 1-A2) Baubeginn 02.08.1993 Fertigstellung 31.12.1993”

Unter 5.2 heißt es:

„Am 02.08.1993 ist spätestens mit der Ausführung der Arbeiten zu beginnen.”

Nr. 6. des Vertrages lautet wie folgt:

„Vertragsstrafe

Bei Überschreitung einer gem. Ziff. 5. vereinbarten Frist gilt die zu Ziff. 4.2 des Angebots vereinbarte Vertragsstrafe.”

Nr. 1. des Vertrages lautet u. a. wie folgt:

„1. Bestandteil dieses Auftrages sind:

1.1 die zu Ziff. 1.1 bis 1.5 des Angebots ausgeführten Unterlagen …

1.5 Besondere Vertragsbedingungen (rechtsverbindliche Unterschrift) am 13.07.1993 ATV, der VOB”

Nr. 2 des Angebots der Klägerin vom 13.07.1993 lautet u. a. wie folgt:

„2. Meinem/Unserem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:

2.1 die Besonderen Vertragsbedingungen – EVM (B) BVB –,

2.2 die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – EVM (B) ZVB/E –,

2.3 die in der Leistungsbeschreibung angegebenen zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen,

2.4 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), Ausgabe Juli 1990,

2.5 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Ausgabe 1988 mit Ergänzungsband 1990 I.”

Die besonderen Vertragsbedingungen (EVM (B) BVB) lauten u. a. wie folgt:

„3. Ausführungsfristen (§ 5)

3.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen unverzüglich nach Erteilung des Auftrages ab 02.08.1993.

3.2 Die Leistung ist fertigzustellen innerhalb von 127 Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung (incl. Samstag) bis 31.12.1993

4. Vertragsstrafen (§ 11)

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag der Verspätung zu zahlen:

4.1 bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist Null-Komma-Drei vom Hundert des Endbetrages der Abrechnungssumme …

4.2 bei Überschreitung von Einzelfristen …

4.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 10,0 v. H. der Abrechnungssumme begrenzt.”

Bereits am 09.08.1993 vereinbarten die Parteien durch ihre Geschäftsführer einen Baufristenplan. Dieser sieht den Baubeginn durch Baustelleneinrichtung für den Beginn der 33. Kalenderwoche, den „Spatenstich” am 19.08.1993 und den Beginn des Kanalbaus in der Mitte der 34. Kalenderwoche vor. Während dieser bis Ende 1993 beendet werden sollte, ist die Ausführung von vertragsgegenständlichen Straßenbauarbeiten für die Monate März und April und die von Pflanzarbeit im Landschaftsbau für die Zeit bis Ende April vorgesehen. Es kam zu Nachtragsaufträgen vom 29.09./21.11.1993 sowie 08.07./28.06.1994 betreffend Kabelverlegung, Landschaftsbau und Restarbeiten von einigem Umfang.

Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 26.11.1993, 07.12.1993 und 29.12.1993 jeweils „Schlechtwetter” an und wiederholte dies mit Schreiben vom 22.03.1994. Gegenüber dem Arbeitsamt Nordhausen zeigte sie für den Zeitraum vom 15.11.1993 bis 26.03.1994 62 Tage witterungsbedingten Arbeitsausfall an. In der Folge stritten die Parteien über die Auswirkung der Verzögerungen auf Baufristen und Vertragsstrafenvereinbarung. Die Beklagte kündigte an, die Vertragsstrafe mit 256.178,36 DM gegen noch offenstehende Abschlagszahlungen aufzurechnen. Die Klägerin mahnte diesen an einer Rechnung vom 08.08.1994 einbehaltenen Betrag mit Fristsetzung bis 30.08.1994 zur Zahlung an. Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgte am 31.08.1994 unter Vorbehalt seiner Rechte wegen der vereinbarten Vertragsstrafe durch den Geschäftsführer des Beklagten. Die Schlußrechnung wurde am 05.12.1994 bis auf die Vertragsstrafenforderung im wesentlichen nach Prüfung freigegeben.

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