Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Direktanspruch des Gebäudeversicherers gegen Haftpflichtversicherung des Mieters

 

Normenkette

VVG §§ 59, 67; PflVersG § 3

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 10 O 32/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen IV ZR 108/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Erfurt vom 26.8.2004, 10 O 32/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin behauptet, als Wohngebäudeversicherer für einen Wasserschaden am Hausobjekt R.-straße 6 in E., das im Eigentum ihres Versicherungsnehmers H. steht, Aufwendungen i.H.v. 21.142,76 EUR getätigt zu haben. Sie erstrebt hälftigen Ersatz von der Beklagten zu 1) als Privathaftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers L., dessen Tochter, die Beklagte zu 2), in den Vertrag als versicherte Person mit einbezogen ist, und von der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner. Den Differenzbetrag zu den behaupteten Aufwendungen erstrebt sie nur von der Beklagten zu 2), hilfsweise deren Verurteilung auf Abtretung angeblich bestehender Freistellungsansprüche aus der bei der Beklagten zu 1) bestehenden Haftpflichtversicherung.

Auf die Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.571,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 2.4.2004 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere 10.571,38 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 2.4.2004 zu zahlen;

3. hilfsweise, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihre angeblichen Freistellungsansprüche aus der bei der Beklagten zu 1) bestehenden Haftpflichtversicherung an die Klägerin abzutreten.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 26.8.2004, 10 O 32/04, hat das LG die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus übergegangenem Recht (§ 823 Abs. 1 BGB, § 67 Abs. 1 VVG) in eingeklagter Höhe scheide aus.

Es komme nur eine fahrlässige Schadensverursachung durch die Beklagte zu 2) in Betracht. Insoweit greife aber für die Beklagte zu 2) eine Haftungsbeschränkung ein. Denn aus der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Wohngebäudeversicherung (wie vorliegend) ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung von Schäden am Wohngebäude auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2) als versicherte Person in den Haftpflichtversicherungsvertrag ihres Vaters mit einbezogen sei, ergebe sich nichts anderes.

Diese Haftungsbeschränkung zu Gunsten der Beklagten zu 2) wirke sich auch zu Gunsten der Beklagten zu 1) als Haftpflichtversicherer aus. Denn die Beklagte zu 1) sei erst dann einstandspflichtig, wenn ihr Versicherungsnehmer berechtigterweise in Anspruch genommen werde. Im Übrigen habe die Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte zu 1).

Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Bestimmung des § 59 Abs. 2 VVG berufen, um einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu 1) geltend machen zu können.

Wegen des konkludenten Regressverzichts der Klägerin bestehe auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung weiterer 10.571,38 EUR.

Schließlich scheide auch eine Verurteilung der Beklagten zu 2), wie hilfsweise gefordert, aus. Auch dieser Anspruch scheitere daran, dass die Beklagte zu 2) nicht einstandspflichtig sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Vertiefung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.571,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2004 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere 10.571,38 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 2.4.2004 zu zahlen;

3. hilfsweise die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihre angeblichen Freistellungsansprüche aus der bei der Beklagten zu 1) bestehenden Haftpflichtversicherung an die Klägerin abzutreten.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten verneint.

Ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) besteht nicht.

Mit Ausnahme von § 3 PflVersG ist ein Direktanspruch des Geschädigten gegen einen Versicherer, der gem. § 67 VVG übergehen könnte, nicht ersichtlich. § 3 PflVersG ist jedoch nicht einschlägig.

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus § 59 Ab...

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