Entscheidungsstichwort (Thema)

Endpreis einer Kreuzfahrt; Serviceentgelt; Wettbewerbsverstoß; irreführende Werbung

 

Normenkette

PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2, 3 Nr. 2, Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG E (Urteil vom 22.07.2013; Aktenzeichen 1 HKO 101/13)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des LG E. vom 22.7.2013 - 1 HKO 101/13, wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger ist ein Wettbewerbsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die Verfügungsbeklagte betreibt ein Reisebüro in B und vermittelt u.a. Kreuzfahrten der Fa. C.

Die Verfügungsbeklagte bewarb in der Zeitung "S " vom 8.5.2013 ganzseitig Kreuzfahrten wie aus der Anlage A 1 (Seiten 13 und 16 der genannten Zeitung) ersichtlich. Der Verfügungskläger ist, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte bei der Angabe des Preises gegen die Verpflichtung, den Endpreis zu nennen, verstoßen habe, da das geschuldete Serviceentgelt nicht zum Endpreis hinzugefügt worden sei. Nach erfolgloser Abmahnung hat der Verfügungskläger am 20.6.2013 Verfügungsantrag gestellt, der am 24.6.2013 beim LG einging.

Das LG hat die Verfügungsbeklagte, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht vorliege. Außerdem fehle es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Dem Unterlassungsantrag fehlt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Antrag der Verfügungsklägerin bezieht sich ausweislich seiner klaren Formulierung "wenn dies geschieht wie in Anlage 1" auf die konkrete Verletzungsform, wie sie sich aus der Anlage ergibt. Einem solchen eng eingegrenzten Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt BGH GRUR 2013, 850 Rz. 11 - Grundpreisangabe im Supermarkt).

2. Der Verfügungskläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruches befugt.

Dem Verfügungskläger gehören unstreitig drei Mitglieder an, von denen die Verfügungsbeklagte selbst die Auffassung vertritt, dass sie Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Das sind die Mitglieder T, V und E. Hierbei spielt es keine Rolle, dass diese Mitglieder möglicherweise dieselben Wettbewerbsverstöße im Rahmen ihrer Werbung oder Internetpräsenz begehen. Zum einen hat der Verfügungskläger anwaltlich versichern lassen, dass er insoweit auch gegen Mitglieder vorgeht. Zum anderen greift der Einwand der "unclean hands" als Einwendung gegen einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch von vorneherein dann nicht durch, wenn durch die angegriffene geschäftliche Handlung, wie hier, Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher betroffen sind (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 410; Köhler/Bornkamm, UWG, § 11 Rz. 2.39). Die Anspruchsberechtigung des Verfügungsklägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vermag der "unclean-hands"-Einwand daher erst recht nicht zu beeinträchtigen.

Hinsichtlich der Mitglieder L und B wendet die Verfügungsbeklagte lediglich ein, dass diese Reisen nicht selbst, sondern durch einen dritten Veranstalter durchführt. Dies ist aber ohne Bedeutung. Die genannten Mitglieder und die Verfügungsbeklagte stehen bei der Bewerbung von Reisen gegenüber Endverbrauchern in einem Wettbewerbsverhältnis. Wer die Reisen dann tatsächlich durchführt, ist ohne Bedeutung.

Hinsichtlich der Mitglieder h und b. com beruft sich die Verfügungsbeklagte zu Unrecht darauf, dass diese keine Kreuzfahrten, sondern lediglich Hotelzimmer vermittelten. Auch diese Mitglieder sind aber im Tourismusbereich tätig. Zwar vermitteln sie keine Kreuzfahrten. Jedoch ist auch ihr Wettbewerb tangiert, wenn Verbraucher anstelle eines Hotelurlaubs eine Kreuzfahrt buchen.

Jedenfalls die genannten (zumindest mittelbaren) sieben Mitglieder sind eine ausreichende Anzahl i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, so dass es auf die streitigen Fragen zum Mitglied O nicht mehr ankommt. Erheblich i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Darauf, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt, kommt es nicht entscheidend an (vgl. BGH GRUR 2009, 692 - Sammelmitgliedschaft VI).

3. Das Vorgehen des Verfügungsklägers gegenüber der Verfügungsbeklagten ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG). Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht auf Werbevorgaben der Reederei berufen. Denn sie selbst hat als ...

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