Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 03.07.2006; Aktenzeichen 8 O 74/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.06.2008; Aktenzeichen II ZR 104/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das Urteil des LG Erfurt vom 3.7.2006 - Az. 8 O 74/06 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger und der Beklagte zu 2. je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt der Kläger die Kosten des Beklagten zu 1. voll; der Beklagte zu 2. trägt die Hälfte der Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leisten, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der mit Beschluss vom 21.3.2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH (nachfolgend C GmbH) bestellt worden ist, macht Haftungsansprüche gegen den Beklagten zu 1. und Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Einzug von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin im Vorfeld des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend.

Alleinige Gesellschafterin der C GmbH war die C AG, über deren Vermögen mit Beschluss vom 12.11.2004 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte zu 1. ist teilweiser Anteilseigner und war Vorstand der C AG (C AG).

Der frühere Beklagte zu 2. war Geschäftsführer der C GmbH.

Im Jahr 2000 geriet die C GmbH in eine wirtschaftliche Krise. Am 8.12.2001 stellte sie den Geschäftsbetrieb ein. Bereits seit Mitte 2001 war die GmbH zahlungsunfähig und überschuldet. Verhandlungen mit Investoren zur Schaffung neuer Liquidität scheiterten im November 2001 endgültig.

Seit Juli 2001 tilgte die C AG einen Teil der Verbindlichkeiten der C GmbH u.a. ggü. Krankenkassen und Finanzämtern i.H.v. insgesamt ca. 24.400 EUR. Die C AG zog demgegenüber seit Juli 2001 Forderungen der C GmbH von insgesamt 12.057,67 EUR ein. Auf den diesbezüglichen von der C GmbH ausgestellten Rechnungen war die Bankverbindung der AG angegeben. Wegen der einzelnen an die C AG geflossenen Beträge wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 9 d.A.) sowie auf das Anlagenkonvolut K 4 zur Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich auch den vormaligen Beklagten zu 2. als damaligen Geschäftsführer der C GmbH in Anspruch genommen und mit diesem in der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2006 den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass durch die Umlenkung der Rechnungsbeträge der C GmbH der Schuldnerin Insolvenzmasse entzogen worden sei. Der Beklagte zu 1. hafte wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs, aber auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der C GmbH.

Er hat beantragt, den Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 12.075,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2006 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. hat behauptet, die C AG habe lediglich den Zahlungsverkehr für die C GmbH erledigt. Er hat die Auffassung vertreten, ein existenzvernichtender Eingriff liege schon deswegen nicht vor, weil die C AG Verbindlichkeiten der GmbH in einer die eingezogenen Forderungen übersteigenden Höhe getilgt habe, wie sich aus einer Summenliste der von der C AG geleisteten und der eingegangen Zahlungen ergebe (Anlage B 1 zum Schrifts. v. 2.2.2006, Bl. 40 d.A.).

Der Beklagte zu 2. hat - erstinstanzlich unstreitig - vorgetragen, seine Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH habe nur für eine Übergangszeit erfolgen sollen, bis die für April 2001 geplante Verschmelzung mit der C AG habe erfolgen sollen. Er habe nur die Produktion am Standort D geleitet und sich um den Vertrieb gekümmert. Nahezu die gesamte kaufmännische Leitung habe bei der Muttergesellschaft und dort bei dem Beklagten zu 1. gelegen. Er habe nur in Einzelfällen und nach vorheriger Absprache mit dem Beklagten zu 1. Einkaufsgeschäfte getätigt. Wegen des provisorischen Charakters der Bestellung sei ihm kein tieferer Einblick in die kaufmännische Leitung der GmbH gewährt worden. Geschäftsbriefe habe er unverzüglich an den Beklagten zu 1. weiterleiten müssen.

Das LG hat mit Urteil vom 3.7.2006 (Bl. 95 ff. d.A.) den Beklagten zu 1. antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 1. als Vorstand der C AG hafte aus § 64 Abs. 2 GmbHG, da er unberechtigterweise einigen Gläubigern der C GmbH durch vollständige Bezahlung ihrer Forderungen Vorte...

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