Leitsatz (amtlich)

1. Nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen ist (auch) der Betreiber eines Erlebnisbades verpflichtet, seine Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Bades und bei Nutzung dessen Einrichtungen ausgesetzt sein können, d.h. er muss die insoweit notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung (der Badegäste) möglichst zu vermeiden. Die danach gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

2. Auf der Grundlage dieses Haftungsmaßstabes müssen die Anlagen und Einrichtungen(eines Erlebnisbades) und deren Sicherheitsvorkehrungen so beschaffen sein, dass deren Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Die Benutzer müssen daher vor solchen Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko der Anlagennutzung hinausgehen, also von den Besuchern selbst nicht vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind.

3. Bei DIN-gerechter Beschaffenheit einer Anlage - hier Wasserrutsche - schuldet der Betreiber aber keine "lückenlose Rundumkontrolle", d.h. keine ununterbrochene direkte Aufsicht vor Ort. Dieser für die allgemeine Badeaufsicht entwickelte Grundsatz gilt auch für Erlebnisbäder. Überwacht der Betreiber mittels Videoanlage den Badebetrieb und wird die Überwachung durch einzelne Kontrollgänge des Personals ergänzt, so genügt der Betreiber im Regelfall seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn darüber hinaus die Benutzer durch deutlich sichtbare Warnhinweise auf die allgemeinen Gefahren der Benutzung der Wasserrutsche hingewiesen werden.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Entscheidung vom 29.09.2008; Aktenzeichen 3 O 1282/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 29.09.2008 - 3 O 1282/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat - nach einstimmiger Auffassung des Senats - keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt auch keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu; sie erfordert zudem weder eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilsverfahren zur Fortbildung des Rechts, noch zur Sicherung einer einheitlichen (obergerichtlichen) Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 ZPO).

Der Senat hat bereits in seinem ausführlichen Hinweisbeschluss vom 17.03.2009 darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist und der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen des Vorfalls vom 07.02.2007 zu Recht abgewiesen wurde, weil für den beim Benutzen einer Wasserrutsche entstandenen Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung oder Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten schadensursächlich war.

Der Senat bleibt bei dieser Auffassung auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2009.

Es bleibt festzuhalten, dass nicht die von der Klägerin gerügten - nach Auffassung des Senats aber in ausreichendem Maße von der Beklagten beachteten - Sicherheitsvorkehrungen - Einhaltung der Regelungen der Din-EN 1069-1, regelmäßige (Video-)Überwachung des Bade- und Rutschenbereichs (Badeaufsicht), ausführliche Benutzungs- und Warnhinweise am Eingang der Rutsche - schadensursächlich waren, sondern das Verhalten der Klägerin selbst bzw. das nicht rechtzeitige Verlassen des Auffangbeckens im Rutschenauslauf durch die Tochter der Klägerin bzw. andere Personen oder beides zusammen, also ein Fehlverhalten der Benutzer der Rutsche, für das die Beklagte nicht haftet.

Zunächst weist der Senat noch einmal darauf hin, dass nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen die Beklagte als Betreiberin des Erlebnisbades verpflichtet war, ihre Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können, d.h. sie musste die insoweit notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung (der Badegäste) möglichst zu vermeiden (vgl. st. Rspr. des BGH, u.a. in VersR 1990, 498, 499; in VersR 2000, 984; in VersR 2002, 247, 248; BGHZ 121, 367 ff, 375). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasste danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Auf der Grundlage dieses allgemeinen Maßstabes bestimmt sich auch die Verkehrssicherungspflicht für Erlebnisbäder, d.h. deren Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass deren Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Die Benutzer müssen vor solchen Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen, also von den Benutzern selbst nicht vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind (vgl. hierzu BGH v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03, zit. nach juris). B...

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