Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 27.06.2000; Aktenzeichen 6 O 356/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 27.06.2000, Az. 6 O 356/00, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Beklagten wird gestattet, die von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer des Klägers beträgt DM 200.000,00.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B. W. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) und macht restliche Vergütung aus einem „Kaufvertrag über Wohnungseigentum” gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend.

Der Beklagte zu 2) erbrachte Architektenleistungen in Form von Planungen für die Gemeinschuldnerin aufgrund eines Architektenvertrages vom 07.12.1994, der mehrfach modifiziert wurde, zuletzt durch Abrede vom 01.02.1996 (vgl. Bl. 72 d.A.).

Unter dem 08.03.1996 schlössen die Beklagten mit der Gemeinschuldnerin einen notariellen Vertrag, wonach die Gemeinschuldnerin beiden Beklagten einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nebst bereits aufgrund Teilung entstandenen Sondereigentums an einer Wohnung verkaufte, wobei die Wohnung noch zu errichten war.

Im Vertrag heißt es unter „§ 3 Kaufpreis” unter anderem:

„2. Kaufpreisfälligkeit:

Der Kaufpreis ist wie folgt fällig:

  1. Vorbemerkung und Grundsatz: (…)
  2. Der Kaufpreis wird wie folgt belegt:

    ba) Der Kaufpreis in Höhe von 451.000,00 DM wird aufgeteilt in:

    1. einen Barpreis in Höhe von 251.000,00 DM,
    2. einen Verrechnungspreis in Höhe von 200.000,00 DM.

Der Barpreis ist zahlbar, wie im Übrigen in § 3 geregelt. (…)

Der Verrechnungspreis wird mit den laufenden Honoraransprüchen des Architekten E. im Zuge der Planungsarbeiten am Gesamtprojekt „Sch. in A.” verrechnet.

Die Verrechnung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Verrechnung des Verrechnungspreises von 200.000,00 DM durch Architektenleistung im Jahr 1996 und 1997 durch Bewertung der Architektenleistung zum 31.12.1996 und 31.12.1997 nach Abzug der bezahlten Honorare aus den Leistungsjahren. Der unter- oder überschüssige Betrag des Verrechnungspreises wird erstmals zum 31.12.1996 festgestellt.

bb) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der Eigentumswohnung fällig und auflagenfrei auf das Konto des Bauträgers (…) zu überweisen.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 08.03.1996 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten zahlten auf den Kaufpreis 228.450,00 DM.

Auf eine Zwischenabrechnung des Beklagten zu 2) bezüglich der Architektenleistungen vom 06.12.1996 (vgl. Bl. 86–88 d.A.) erklärte die Gemeinschuldnerin mit einem Schreiben vom 30.12.1996 (Bl. 89–91 d.a.), nach ihrer Berechnung läge eine Überzahlung in Höhe von 96.539,27 DM vor.

Weitere Planungsleistungen sollten vorerst unterbleiben.

Wegen des weiteren Inhaltes wird auf das Schreiben vom 30.12.1996 Bezug genommen. Weitere Architektenleistungen sind in der Folge dann auch nicht mehr erbracht worden.

Am 27.06.1997 kündigte die Gemeinschuldnerin den Architektenvertrag schriftlich. Auf das Schreiben vom 27.06.1997 (Bl. 92 d.A.) wird Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) erteilte unter dem 03.12.1997 eine Honorarschlussrechnung bezüglich seiner Architektenleistungen. Insoweit wird auf die vorgelegte Schlussrechnung vom 03.12.1997 (Bl. 93–97 d.A.) Bezug genommen. Die Gemeinschuldnerin lehnte mit Schreiben vom 20.03.1998 (Bl. 98, 99 d.A.) die Begleichung der Schlussrechnung und eine Verrechnung mit Kaufpreisansprüchen ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Betrag in Höhe von 222.500,00 DM stehe aus dem Vertrag über den Erwerb der Wohnung noch offen. Es gäbe keine zur Verrechnung tauglichen Ansprüche des Beklagten zu 2), weil dieser für seine Architektenleistungen schon überzahlt sei. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, zumindest der sogenannte Verrechnungspreis sei nicht verjährt. Die vertraglichen Vereinbarungen seien aufgrund der Verknüpfung mit dem Architektenvertrag so auszulegen, dass eine Verrechnungsmöglichkeit nur für den Fall geschaffen werden sollte, falls ein Missverhältnis zwischen den gegenseitigen aus dem Kauf- und dem Architektenvertrag geschuldeten Leistungen bestehen sollte. Für die Vornahme der im Vertrag genannten Bewertung der Architektenleistungen sei eine Leistungszusammenstellung des Beklagten zu 2) nötig gewesen. Aus den Vereinbarungen sei ersichtlich, dass die Parteien davon ausgegangen seien, dass vor der Bewertung der Leistungen des Beklagten zu 2) weder ein Anspruch der Klägerin noch ein solcher des Beklagten zu 2) fällig werden sollte. Daher habe die Verjährungsfrist frühestens im Jahre 1998 zu laufen begonnen.

Die Beklagten haben die Wohnung im O...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge