Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstreckung der Prozessbürgschaft auch auf die Kosten des Rechtsstreits

 

Normenkette

BGB § 767 Abs. 1, § Abs. 2; ZPO § 717 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 4 O 264/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Gera v. 26.9.2000 (Az.: 4 O 264/99) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung aus einer von der Beklagten abgegebenen Prozessbürgschaft.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die B.V.-Bank, erteilte der Klägerin im Rahmen eines Prozesses auf Räumung und Herausgabe, den die Sch. GmbH gegenüber der Klägerin angestrengt hatte, am 13.8.1991 eine Prozessbürgschaft. In der Bürgschaftsurkunde heißt es, dass die Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe von 420.000 DM für alle Schadensersatzansprüche übernimmt, die der Klägerin im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Urteils des Kreisgerichts Gera-Stadt v. 29.7.1991 (Az.: 5 C 168/91) durch die Vollstreckung oder eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung etwa entstehen sollten.

In dem vorgenannten Räumungs- und Herausgabeurteil des Kreisgerichts Gera-Stadt, das die Sch. GmbH gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Mr. J. GmbH, erwirkt hatte, wurde unter Ziff. 4 des Urteilstenors die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 420.000 DM ausgesprochen.

Die Bürgschaftsurkunde wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch die Sch. GmbH zugestellt. Gleichzeitig leitete die Sch. GmbH die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin zur Räumung des Betriebsgrundstücks in S. ein.

Die Klägerin erwirkte daraufhin bei dem Bezirksgericht Erfurt am 30.8.1991 einen Beschluss (Az.: [HS] U 24/91), mit dem die Vollstreckung aus dem Urteil des Kreisgerichts Gera-Stadt vom 29.7.1991 bis zur Entscheidung über die von der Klägerin eingelegte Berufung gegen Sicherheitsleistung von 420.000 DM eingestellt wurde. Der Klägerin wurde dabei nachgelassen, die Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Geldinstitutes, das im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassen ist, zu erbringen. Die Klägerin stellte daraufhin dem Prozessbevollmächtigten der Sch. GmbH die Prozessbürgschaft der St.- und Ksp. Jena v. 26.9.1991 zu.

In der zweiten Instanz wurde die Klägerin durch Teilurteil des OLG Jena vom 27.3.1996 (Az.: 2 [HS] U 24/91) zur Herausgabe der Betriebsgrundstücke unter teilweiser Zurückweisung der Berufung verurteilt. Das vorgenannte Teilurteil wurde aufgrund eines Versäumnisurteils des BGH vom 12.1.1998 (Az.: II ZR 98/96) aufgehoben und zur weiteren Entscheidung an das OLG Jena zurückverwiesen. Durch Urteil des OLG Jena vom 19.8.1998 (Az.: 2 [HS] U 24/91) wurde die Klage der Sch. GmbH in vollem Umfang abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Aufgrund des Urteils v. 19.8.1998 wurden mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen des AG Gera vom 2.12.1998, 15.12.1998 und 7.12.1998 die von der Sch. GmbH an die Klägerin zu erstattenden Kosten für die 1. Instanz auf 38.829 DM, für die II. Instanz auf 88.986,27 DM und für die III. Instanz auf 67.366 DM festgesetzt (Az.: jeweils 5 C 168/91).

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.1998 und 30.12.1998 auf, die vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung zu begleichen. Die Beklagte hat es mit Schreiben vom 7.1.1999 und 22.1.1999 abgelehnt, die Forderungen der Klägerin zu begleichen.

In einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2000 setzte das AG Gera weitere Kosten i.H.v. 645,30 DM fest, die von der Sch. GmbH an die Klägerin zu erstatten waren.

Die Klägerin war der Meinung, dass sich die streitgegenständliche Prozessbürgschaft auch auf die entstandenen Prozesskosten, die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzt wurden, erstrecke. Die Beklagte müsse auch die der Klägerin durch die Beauftragung von Prozessbevollmächtigten gegen sie entstandenen Schäden begleichen.

Die Beklagte hat einen Teil der Klageforderung anerkannt und wurde durch Teilanerkenntnisurteil des LG vom 10.8.1999 dazu verurteilt, an die Klägerin 10.727,50 DM zu bezahlen. Hinsichtlich weiterer 33.302,50 DM wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Dabei handelt es sich um Kosten für eine Avalprovision, die von der Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgewandt wurden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 219.291,10 DM nebst

4 % Zinsen aus 38.829 DM seit dem 24.8.1998,

4 % Zinsen aus 48.313,50 DM seit dem 1.9.1998,

4 % Zinsen aus 88.118,60 DM seit dem 20.10.1998,

4 % Zinsen aus 44.030 DM seit dem 10.1.1999,

7,5 % Zinsen aus 195.181,27 DM ab Zustellung der Klageschrift sowie weitere

7,5 % Zinsen aus 219.291,10 DM...

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