Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 5 O 518/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen III ZR 74/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mühl-hausen vom 16.12.2004 - 5 O 518/03, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren mit der Klage die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz entstehen wird.

Die Kläger sind Berechtigte nach dem Vermögensgesetz der Flurstücke ... und ... der Flur ... der Gemarkung E., Lage:..., eingetragen im Grundbuch von E., Bl. ...

Dieses steht nach dem inzwischen bestandskräftigen Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.3.2000 (Bl. 19 bis 21 d.A.) fest.

Der Beklagte erließ am 24.4.1995 zugunsten der T GmbH E. einen Investitionvorrangbescheid nach dem Investitionsvorranggesetz (Bl. 8 ff. d.A.). Als Auflage enthält dieser Bescheid die Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Verkehrswertes von 900.000 DM. "Diese Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung, die schriftliche Bürgschaftserklärung, Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes erbracht werden und ist dem Landratsamt Wartburgkreis, Dienststelle Eisenach, Wirtschaftsamt, anzuzeigen." Gegen diesen Investitionsvorrangbescheid legten die Kläger Widerspruch ein - wie sie vortragen, wegen der zu geringen Sicherheitsleistung - nahmen aber im anschließenden Klageverfahren vor dem VG Meiningen zum Aktenzeichen - 5 K 212/98 Me die Klage zurück.

Der Beklagte akzeptierte als Sicherheitsleistung eine selbstschuldnerische Bürgschaft der F. AG bis zum Betrag von 900.000 DM vom 27.8.1996 (Bl. 18 d.A.). Die Bürgin, die Hauptgesellschafterin der T GmbH E. ist, ist inzwischen insolvent.

Die Verfügungsberechtigte, die T GmbH E., die inzwischen ebenfalls insolvent ist, belastete das Flurstück ... mit einer Grundschuld zugunsten der Sparkasse Erfurt i.H.v. 1,1 Mio. DM, die nach dem Vortrag der Kläger noch i.H.v. ca. 600.000 DM valutiert ist.

Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe durch die Entgegennahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft der F. AG seine Amtspflicht verletzt, da diese Sicherheitsleistung weder dem Investitionsvorrangbescheid vom 24.4.1995 noch den Anforderungen des Investitionsvorranggesetzes entspreche. Dadurch sei ihnen Schaden in der Form entstanden, dass sie ansonsten entweder eine ausreichende Sicherheit für den Verkehrswert gehabt hätten oder ihnen ein lastenfreies Grundstück zur Verfügung gestanden hätte.

Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihnen dadurch entstehen wird, dass der Investor T GmbH vor Vornahme der investiven Maßnahmen auf den Grundstücken ..., Gemarkung E., Flur ..., Flurstück ... und ..., zugunsten der Kläger keine Sicherheit in Höhe des Verkehrswertes von 900.000 DM in Form von Hinterlegung, schriftliche Bürgschaftserklärung, Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts geleistet hat, und weiter, dass der Beklagte hierauf seinen Investitionsvorrangbescheid (Az.: K 223/55/94-ku) vom 24.4.1995 nicht unverzüglich zurückgenommen hat.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG Mühlhausen hat mit Urteil vom 16.12.2004 der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 27.12.2004 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 18.1.2005 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.3.2005 diese mit Schriftsatz vom 29.3.2005, eingegangen per Fax am selben Tag, begründet.

Mit der Berufung rügt der Beklagte Folgendes:

Er sei nicht passivlegitimiert. Nach § 111 Abs. 2 Satz 2 ThürKO a.F. hafte das Land, da es sich bei dem Investitionsvorrangverfahren um eine staatliche Aufgabe (des Landes) handele; es fehle auch an einer gesetzlichen Aufgabenübertragung nach Art. 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Thüringen.

Es liege zudem keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, da das Investitionsvorranggesetz keine Regelung über die Art der Sicherheitsleistung vorsehe.

Jedenfalls habe der Beklagte durch Annahme der Privatbürgschaft die im Investitionsvorrangbescheid aufgenommene Sicherheitsleistung konkludent abgeändert.

Schließlich sei der Anspruch jedenfalls verjährt, da die Kläger spätestens mit Schreiben des Beklagten vom 2.9.1997 (Anlage K 10) gewusst hätten, wie die Sicherheitsleistung erbracht worden ist.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Mühlhausen vom 16.12.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die ...

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