Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 23.06.2016; Aktenzeichen HK O 40/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2019; Aktenzeichen II ZR 426/17)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist jedoch befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung durch das angefochtene Urteil, nicht ohne Zustimmung der Klägerin Kaufverträge über Grundstücke der Beklagten mit der L GmbH sowie der Ag GmbH abzuschließen sowie gegen die Feststellung, dass der Grundstückskaufvertrag vom 26.03.2014 einschließlich Auflassung sowie der Grundstückskaufvertrag vom 06.06.2014 einschließlich Auflassung nichtig ist.

Die Beklagte verkaufte vor ihrem am 26.01.2016 in das Handelsregister eingetragenen Formwechsel zur Aktiengesellschaft als GmbH firmierend durch die vorgenannten Grundstückskaufverträge die dort benannten und in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke an die L GmbH sowie die Ag GmbH und übereignete diese an die vorgenannten Gesellschaften. Hinsichtlich der einzelnen Grundstücke wird auf den Inhalt der vorgenannten Grundstückskaufverträge (Anlage K 17 [Grundstückskaufvertrag vom 26.03.2014], Anlage K 21 [Grundstückskaufvertrag vom 06.06.2014]) Bezug genommen. Bei Errichtung der L GmbH und der Ag GmbH waren deren Gesellschafter weitgehend identisch mit den Gesellschaftern der damals noch in der Rechtsform einer GmbH firmierenden Beklagten, die an den vorgenannten Gesellschaften keine Geschäftsanteile hält und auch nicht Begünstigte eines mit diesen Gesellschaften abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages ist. Im Rahmen einer Beitrittserklärung vom 05.10.2012 (Anlage K 1) zu der zwischen der Klägerin und der D Bank AG unter dem 05.10.1992/23.07.1993 abgeschlossenen Rangrücktrittsvereinbarung hatte sich die damals als GmbH firmierende Beklagte verpflichtet, bis zu 0 % ihres Jahresüberschusses an die Klägerin abzuführen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:

Die Grundstückskaufverträge einschließlich der erklärten Auflassungen seien nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig. Durch Abschluss der Verträge versuche sich die Beklagte aus ihrer Teil-Gewinnabführungsverpflichtung zu lösen, aufgrund der die Beklagte verpflichtet sei, Gewinne in Höhe von bis zu 0 % an die Klägerin abzuführen. Bei den Käufern der Grundstücke handele es sich um Parallelgesellschaften zu der Beklagten mit im Wesentlichen gleichen Gesellschafterkreisen wie bei der Beklagten. Durch Übertragung der Grundstücke auf diese Gesellschaften solle die Beklagte nur noch als Holdinggesellschaft fortbestehen, während der landwirtschaftliche Betrieb von den neu gegründeten Gesellschaften ausgeübt werde. Bei diesen fielen daher die Gewinne an, die bislang die Beklagte erwirtschaftet habe. Diese würden daher der Teil-Gewinnabführungsverpflichtung entzogen, was eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstelle. Deshalb sei auch der Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke, die bislang die wesentliche Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Beklagten gewesen seien, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Die Klägerin hat beantragt,

1. der Beklagten zu untersagen, ohne Zustimmung der Klägerin mit der im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 5 eingetragenen L GmbH Kaufverträge mit dem Inhalt einer Veräußerung von im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken an die L GmbH abzuschließen, so wie durch Abschluss des Kaufvertrages vom 26.03.2014, beurkundet durch den Notar T mit Amtssitz in M zur UR-Nr. 341/2014 geschehen, solange die Beklagte zur Abführung ihres anteiligen Jahresüberschusses an die Klägerin auf der Grundlage der Beitrittserklärung zur Rangrücktrittsvereinbarung vom 05.10.1992 verpflichtet ist.

2. der Beklagten zu untersagen, ohne Zustimmung der Klägerin mit der im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 4 eingetragenen Ag GmbH Kaufverträge mit dem Inhalt einer Veräußerung von im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken an die Ag GmbH abzuschließen, so wie durch Abschluss des Kaufvertrages vom 06.06.2014, beurkundet durch den Notar T mit Amtssitz in M zur UR-Nr. 711/2014 geschehen, solange die Beklagte zur Abführung ihres anteiligen Jahresüberschusses an die Klägerin auf der Grundlage der Beitrittserklärung zur Rangrücktrittsvereinbarung vom 05.10.1992 verpflichtet ist.

3. die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 2 bezeichneten Verpflichtungen Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - anzudrohen.

4. festzustel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge