Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 19.01.2004; Aktenzeichen 2 O 556/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Gera vom 19.1.2004 - Az.: 2 O 556/03 - aufgehoben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 52.382,13 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 6 % aus 51.385,22 EUR für die Zeit vom 2.4.2000 bis zum 23.4.2003 sowie weiterer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 52.382,13 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile an der S. AG mit den Vertragsnummern ... und ...

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, den Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der an ihn ausgezahlten Entnahmen i.H.v. insgesamt 3.413,47 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 55.795,60 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund einer Kapitalbeteiligung auf Schadensersatz wegen unvollständiger Prospektangaben in Anspruch.

Am 14.3.2000 zeichnete der Kläger zwei Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmenssegment VII der S. AG. Die 1986 gegründete S. AG, die zum Konzernverbund der sog. "... Gruppe" gehört, hat die Konzeption, Aufbereitung, Betreuung und Abwicklung von Vermögensanlagen jedweder Art, insb. die Bereitstellung von Marketingkonzepten, Vertriebsmanagement, Vertriebskapazitäten und Konzeptions-Know-how für Drittunternehmen, die Initiierung von Immobilienfonds, die Beteiligung an anderen Unternehmen jedweder Rechtsform im In- und Ausland und die Gewährung von typisch sowie atypisch stillen Beteiligungen an der S. AG zwecks Kapitalbeschaffung zum Gegenstand. Das vorgenannte Segment VII sollte als "renditeorientiertes Beteiligungsprogramm zur ergänzenden Altersvorsorge" langfristige Vermögensanlagen "voraussichtlich in den drei Investitionsbereichen Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Wertpapiere" tätigen. Die Beteiligungsdauer konnte - beginnend 1997 - zwischen 10 und 40 Jahre gewählt werden. Wegen der Einzelheiten der Beteiligung wird auf die als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 52 ff. Bd. I d.A.) vorgelegten Zeichnungsscheine zu den Vertragsnummern ... und ... Bezug genommen. Am 23.3.2000 nahm die S. AG die Beitrittserklärungen des Klägers an.

Für diese Beteiligungen galt der "Emissions-Prospekt zum Beteiligungsprogramm S-Rente der S. AG" (vgl. Anlage K 5, Bl. 54 ff. Bd. I d.A.), dessen Erhalt und Inhalt (Einstandspflicht, Einstandsgrenzen und Risikobelehrung) der Kläger in den Zeichnungsscheinen jeweils gesondert mit seinen Unterschriften bestätigte; die Projektaufstellung datiert unter dem 1.8.1999. In dem Prospekt wurden - bezogen auf diesen Ausgabezeitpunkt - der Tätigkeitsbereich und Unternehmensaufbau der S. AG sowie die Zielstellung des zur Beteiligung angebotenen Unternehmenssegments VII beschrieben. Weiter enthielt der Prospekt ausführliche Darstellungen zu Unternehmensbeteiligungen und Verflechtungen der S. AG, ihren Organen sowie des Unternehmenssegment VII. Der potentielle Anleger wurde u.a. auch darauf hingewiesen, dass er durch seine Beteiligung mit allen unternehmerischen Chancen und Risiken an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens teilnimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prospekt Anlage K 5 ergänzend Bezug genommen.

Für den Inhalt des Prospektes übernahm der Vorstand der S. AG, seinerzeit bestehend aus den Beklagten, bezogen auf den Zeitpunkt der Prospekterstellung die Verantwortung (vgl. Anlage K 5, a.a.O., Bl. 114 Bd. I). Sie versicherten in dem genannten Prospekt, dass nach ihrer Kenntnis keine für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände ausgelassen, insb. keine weiteren belastenden Verträge oder Absprachen begründet worden sind und wirtschaftliche oder personelle Verflechtungen über den im Prospekt dargestellten Umfang hinaus nicht bestehen. Die Einstandspflicht des Vorstands enthält eine Haftungsbegrenzung für die Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten ggü. Anlegern auf grobfahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen (vgl. Anl. K 5 a.a.O., Bl. 114 R). Unterzeichnet haben den Prospekt die Beklagten zu 1) und 2). Vor der Herausgabe des Emissionsprospektes befand sich die S. AG in einer Auseinandersetzung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) über die in der Zeit vor der Anlageentscheidung des Klägers mögliche ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zum Ende einer Beteiligung. Das BAKred sah dieses Auszahlungsverfahren als genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft an und erließ schließlich am 22.10.1999 ggü. der S. AG eine entsprechende Unters...

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