Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Vertrag, der dem Verbraucher das Recht einräumt, Urlaub in einer Ferienanlage zu verbringen, wobei dieses Recht sich auf kein bestimmtes Appartement bezieht, und der zusätzlich die Aufnahme in eine Tauschorganisation und andere Dienstleistungen beinhaltet, handelt es sich weder um einen Vertrag i.S.v. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO noch i.S.v. Art. 2 Nr. 1 Ziff. 2 des spanischen Gesetzes Nr. 26/1991 (Haustürwiderrufsgesetz).

2. Für die Kennzeichnung eines in einer Ferienanlage gelegenen Raumes als Geschäftsraum einer Firma i.S.v. Art. 1 Nr. 1a des spanischen Gesetzes Nr. 26/1991 (Haustürwiderrufsgesetz) kann ein Hinweisschild an der Eingangstür u.U. nicht ausreichen.

 

Verfahrensgang

AG Nordhausen (Urteil vom 29.03.2006; Aktenzeichen 23 C 672/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2008; Aktenzeichen VIII ZR 103/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Nordhausen vom 29.3.2006 - 23 C 672/05, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Vergütung aus einem Vertrag über ein Teilnutzungsrecht an einer Ferienanlage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag von den Beklagten wirksam widerrufen worden sei.

Auf den Vertrag sei wegen der unter Ziff. 9. geschlossenen Vereinbarung gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB spanisches Recht anzuwenden.

Nach spanischem Recht stehe den Beklagten nach dem Gesetz Nr. 26/1991, Umsetzung der Richtlinie 85/577, ein Widerrufsrecht zu.

Das Gesetz Nr. 26/1991 sei anwendbar, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlossen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bezeichne der Begriff Geschäftsräume Räume, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und die deutlich als öffentliche Verkaufräume gekennzeichnet seien.

Dieses Kriterium erfülle der Raum, in dem der Vertrag geschlossen worden sei, nicht. Unstreitig befinde sich der Raum in der Ferienanlage Club Parque M. del Mar. Um zu diesem Raum zu gelangen, habe man durch die Empfangshalle der Ferienanlage gehen müssen. Unstreitig sei auch, dass in dem Raum kein Computer, kein Telefon, kein Fax, kein Schreibtisch und keine Ordner vorhanden gewesen seien. Möbliert gewesen sei der Raum mit Tischen und Stühlen, an der Wand hätten Bilder gehangen. Das bedeute, dass der Raum vom äußeren Erscheinungsbild nicht als Geschäftsraum zu erkennen gewesen sei. Dabei könne es dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an der Eingangstür ein großes Schild mit der Kennzeichnung als gemeinsamer Geschäftsraum und Büroraum der Klägerin und der T.S.L.U. vorhanden gewesen sei. Nach dem Sinn des Verbraucherschutzes müsse auch die Möglichkeit für den Verbraucher bestehen, den Verkaufsraum deutlich als Verkaufsraum wahrnehmen zu können. Die Beklagten hätten ein solches Schild nicht wahrgenommen. Damit hätten die Beklagten den Raum nicht als Geschäftsraum der Klägerin erkennen können.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Schild an der Tür schon dann nicht erkannt werden könne, wenn die Tür aufstehe. Dass die Beklagten vor einer verschlossenen Eingangstür gestanden und so ein möglicherweise vorhandenes Schild überhaupt hätten wahrnehmen können, sei von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Außerdem liege auch die zweite Voraussetzung, die der Europäische Gerichtshof für den Begriff des Geschäftraumes definiert habe, nämlich dass der Gewerbetreibende in dem Geschäftsraum gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe, nicht vor. Die Anschrift der Repräsentanz der Klägerin laute: "General del N., 18 - E-38350 T./Teneriffa". Diese Adresse, die unstreitig nicht die Adresse der Ferienanlage sei, in der der Vertrag geschlossen worden sei, sei in dem Vertrag als Geschäftsadresse der Klägerin in Spanien angegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die gewöhnlichen Geschäftsräume der Klägerin in der General del N. in T. lägen und nicht dort, wo der Vertrag mit den Beklagten abgeschlossen worden sei.

Der streitgegenständliche Vertrag sei auch nicht nach Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 26/1991 vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Der Europäische Gerichthof habe in dem Urteil vom 22.4.1999 entschieden, dass die Richtlinie 85/577 auch auf einen Vertrag über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an einem Wohngebäude und über die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar sei, die einen höheren Wert als die Teilnutzungsrechte hätten. Der vorliegende Vertrag begründe kein Recht an einem Wohngebäude, sondern habe vorrangig Dienstleistungen zum Gegenstand. Denn aus Ziff. 1. des Vertrages ergebe sich, dass die Klägerin selbst die Ferienunterkünfte nur angemietet habe und somit könnten auch die Beklagten keine dinglichen Rechte erwerben. Unter Ziff. 1....

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