Normenkette

InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 29.11.2013; Aktenzeichen 9 O 408/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.09.2015; Aktenzeichen IX ZR 308/14)

 

Tenor

I. Das Urteil des LG Erfurt vom 29.11.2013 - 9 O 408/13, wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 25.296,98 EUR nebst Zinsen aus 25.000 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.9.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte zu 1) je zu 1/2 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 1) 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 1) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.

Die W & Co. F GmbH (Schuldnerin) schloss im November 2010 einen Vertrag mit der Beklagten zu 1) über die Lieferung von Fenstern. Die Beklagte zu 1) lieferte die Fenster und stellte Rechnung über eine noch offene Restforderung i.H.v. 6.019 EUR brutto. Die Schuldnerin und die Beklagte zu 1) schlossen einen weiteren Vertrag über die Lieferung von Fenstern durch die Beklagte zu 1). Die Beklagte lieferte die bestellten Fenster und stellte Rechnung über 23.212,78 EUR brutto. Die Beklagte zu 1) mahnte die Schuldnerin mit Schreiben vom 4.1., 18.1. und 28.1.2011. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) schlossen im Februar 2011 einen Vertrag, nach dem die Beklagte zu 2) die Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen die Schuldnerin im Namen der Beklagten zu 1) einziehen und an die Beklagte zu 1) weiterleiten sollte. Die Beklagte zu 1) sagte der Beklagten zu 2) dafür eine Vergütung zu. Die Beklagte zu 2) wandte sich mit Schreiben vom 14.2.2011 an die Schuldnerin und forderte diese im Namen der Beklagten zu 1) zur Zahlung auf die Forderungen aus den Verträgen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1) vom November und Dezember 2010, gegebenenfalls in Raten, auf. Am 21.2.2011 telefonierte ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Geschäftsführer der Schuldnerin gab an, die Schuldnerin werde auf die Rechnungen der Beklagten zu 1) leisten, bat jedoch um Möglichkeit zur Zahlung in monatlichen Raten von 5.000 EUR-. Die Beklagte zu 2) informierte den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) über das Angebot. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war einverstanden. Der Geschäftsführer der Schuldnerin gab auf Nachfrage der Beklagten zu 2) an, das primär die Krankenkassenbeiträge und Löhne und sodann die Ratenzahlungen bedient würden. Die Schuldnerin überwies an die Beklagte zu 2) auf den Anspruch der Beklagten zu 1) aus den Verträgen von November und Dezember 2010 am 22.2., 1.4., 2.5., 27.5. und 27.6.2011 jeweils 5.000 EUR. Die Beklagte zu 2) leitete die Überweisungen nach Abzug der mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Vergütung an die Beklagte zu 1) weiter. Am 11.8.2011 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Mit Beschluss des AG Mühlhausen vom 27.9.2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger wandte sich mit Schreiben mit Briefkopf der Rechtsanwälte FRH an die Beklagte zu 2) und forderte diese zur Zahlung von 26.171,10 EUR auf. Die Beklagte zu 1) wies den geltend gemachten Anspruch zurück.

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei ab Dezember 2011 nicht mehr im Stande gewesen, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Die Organe der Beklagten hätten Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Geschäftsführers der Schuldnerin gehabt.

Das LG hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat dabei im unstreitigen Tatbestand folgende Feststellung getroffen:

Die Schuldnerin versicherte zu jeden Zeitpunkt auf Nachfrage der Beklagten zu 2) die Zahlung und führte hierbei an, das primär die Krankenkassenbeiträge und Löhne und sodann die Ratenzahlungen bedient werden.

Das LG hat einen Anspruch aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 S. 1, 129 Abs. 1 InSO mit der Begründung verneint, dass auch bei Annahme einer ab April 2011 bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Geschäftsführers der Schuldnerin gehabt hätten. Nachdem die Beklagten vom Geschäftsführer der Schuldnerin die Auskunft erhalten hätten, dass Krankenkassenbeiträge und Löhne ...

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