Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 2 O 986/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 01.10.2019, Az. 2 O 986/15, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde die Wiederherstellung einer am Rand seines Grundstücks entlang einer Gemeindestraße verlaufenden Stützmauer. Mit der Berufung wendet der Kläger sich gegen das vom Landgericht am 01.10.2029 erlassene zweite Versäumnisurteil.

I. Das Landgericht hat in dem Verfahren zunächst für den 19.04.2016 einen Termin zur Güteverhandlung mit anschließendem Haupttermin anberaumt. In diesem Termin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen Antrag gestellt. Das Landgericht hat sodann ein Versäumnisurteil erlassen und die Klage abgewiesen. Nach dem Wechsel seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.05.2016 fristgemäß Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19.04.2016 eingelegt. Mit Verfügung vom 27.09.2016 hat das Landgericht einen Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und über die Hauptsache auf den 25.10.2016 bestimmt. In diesem Termin haben die Parteien ausweislich des Protokolls den Sach- und Streitstand erörtert und das Ruhen des Verfahrens beantragt. Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 hat der Kläger um die Fortsetzung des Verfahrens gebeten. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 15.09.2017 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.10.2017 bestimmt, den es mit Verfügung vom 13.10.2017 auf den 05.12.2017 verlegt hat. Im Termin vom 05.12.2017 haben die Beteiligten ausweislich des Protokolls erneut den Sach- und Streitstand erörtert. Die Parteien haben sodann übereinstimmend erklärt, keine Anträge zu stellen. Unter dem 30.11.2018 hat der Kläger gebeten, dem Verfahren den Fortgang zu geben, weil die Vergleichsbemühungen erneut gescheitert seien. Das Landgericht, bei dem inzwischen ein Wechsel des Einzelrichters stattgefunden hat, hat am 16.01.2019 nach § 358a ZPO einen Beweisbeschluss erlassen und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen erholt. Mit Verfügung vom 12.06.2019 hat das Landgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 01.10.2019 bestimmt. In den Akten befindet sich eine Postzustellungsurkunde, aus der ersichtlich ist, dass die Ladung zum Termin der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.08.2019 persönlich übergeben wurde. Zum Termin am 01.10.2019 ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erschienen. Das Landgericht hat daraufhin am selben Tag ein zweites Versäumnisurteil erlassen, mit dem es den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 19.04.2016 verworfen hat.

Gegen das am 25.10.2019 zugestellte zweite Versäumnisurteil richtet sich die am 22.11.2019 eingegangene und nach einer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.01.2020 am 23.01.2019 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Erlass des zweiten Versäumnisurteils in der Verhandlung vom 01.10.2019 unzulässig gewesen sei. Es habe kein Fall unentschuldigter Säumnis vorgelegen, da die Prozessbevollmächtigte nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Ferner habe kein zweites Versäumnisurteil ergehen dürfen, da der Kläger nicht im Einspruchstermin säumig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Berufungsschrift vom 23.01.2020 Bezug genommen.

Die Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Gera - 2 O 986/15 - vom 01.10.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Gera vom 19.04.2016 - 2 O 986/15 - zu verurteilen, die an der südöstlichen Grenze des Grundstücks ..., ..., zur ... befindliche Stützmauer, ausgehend von dem an die ... angrenzenden südlichen Grundstücksgrenzpunkt auf einer Länge von 102 m bis zur linken Säule der Einfahrt zum Grundstück ... - wie in Anlage BK 1 mit "Stützmauer" eingetragen - fachgerecht in Stand zu setzen,

2. hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Gera - 2 O 986/15 - vom 01.10.2019 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gera zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie

hilfsweise die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 01.10.2019, Az.: 2 O 986/15, abzuweisen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht.

1. Der Kläger hat mit der Berufung das statthafte Rechtsmittel gewählt.

Nachdem am 25.10.2016 und am 05.12.2017 zur Hauptsache verhandelt worden war, durfte am 01.10.2019 kein den Einspruch des Klägers verwerfendes zweites Versäumnisurteil erlassen werden.

§ 345 ZPO erlaubt ein (zweites) Versäumnisurteil dann, wenn eine "Partei, ...

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