Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 02.07.2015; Aktenzeichen 1 HK O 238/14)

 

Tenor

1 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Gera vom 02.07.2015, Az. 1 HK O 238/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Gera sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils-vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich erfolglose Klage im Hinblick auf die auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13.11.2014 unter TOP 7 bis 9 gefassten Beschlüsse fort, die die Geschäftsführerstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten ... sowie die Ablehnung, den Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen, betreffen. Mit einer Klageerweiterung durch Schriftsatz vom 16.12.2015 wendet sich der Kläger zudem gegen inhaltlich gleichgelagerte Beschlüsse, die auf einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 16.10.2015 gefasst wurden.

Die Beklagte wurde durch Gesellschaftervertrag vom 23.01.2001 von Herrn ... errichtet, der zugleich gemeinsam mit dem Kläger sowie Frau ..., Inhaber der Firma ... mit Sitz in der Schweiz war. Seit dem Jahr 2002 hielt der Geschäftsführer der Beklagten an dieser einen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 255.000,00 (= 51 %). Die Herrn ... sowie der ... zustehenden Geschäftsanteile an der Beklagten in einer Gesamthöhe von EUR 245.000,00 (= 49 %) wurde durch notariellen Übertragungsvertrag vom 17.11.2009 auf den Kläger übertragen, der bereits zuvor aufgrund eines zwischen ihm und Herrn ... am 13.05.2002 abgeschlossenen Treuhandvertrages bezüglich eines Geschäftsanteils in Höhe von EUR 122.500,00 Treugeber war.

Der Gesellschafler ... wurde durch notariellen Vertrag vom 17.10.2002 (UR-Nr. 2395/2002) zum alleinigen Geschäftsführer der Beklagten bestellt und zugleich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ein auf den 24.02.2003 datierter Geschäftsführeranstellungsvertrag, der dem Kläger auf seine Anforderung im Oktober 2009 übersandt wurde, trägt ausschließlich die Unterschrift des Geschäftsführers. Eine formelle Gesellschafterversammlung wurde vor der Unterzeichnung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht durchgeführt. Rückstellungen für die dort in § 6 geregelte Pensionszusage wurden nicht gebildet. Vor dem Erwerb der Geschäftsanteile im November 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Beklagten pro Jahr EUR 120.000,00 verdiene. Aus den Jahresabschlüssen der Beklagten ergibt sich ein Gehalt des Geschäftsführers in Höhe von EUR 120.000,00 für das Jahr 2010, EUR 164.357,00 für das Jahr 2011, EUR 161.867,00 für das Jahr 2012 sowie jeweils EUR 146.800,00 für das Jahr 2013 und das Jahr 2014.

Mit Schreiben vom 19.09.2014 lud der Geschäftsführer der Beklagten unter Mitteilung der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung am 28.10.2014 ein. Unter dem vorgeschlagenen TOP 4 sollte eine Änderung des Geschäftsführervertrages bezüglich der Bezüge beschlossen werden. Mit Schreiben vom 04.11.2014 beantragte der Kläger die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte, die unter anderem die Abberufung des Geschäftsführers ... aus wichtigem Grund, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrages sowie die Berufung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten zum Gegenstand hatten. Nach § 8 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, für die kein qualifiziertes Mehrheitserfordernis gilt, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergänzend bestimmt § 8 Nr. 3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten, dass Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimmen gelten.

Auf der am 13.11.2014 durchgeführten Gesellschafterversammlung wurde die Neufassung der Bezüge des Geschäftsführers sowie die Ermächtigung an den Geschäftsführer zur Umsetzung der geänderten Anstellungsbedingungen gegen die Stimmen des Klägers mehrheitlich durch die Stimmabgabe des Gesellschafters ... beschlossen und das entsprechende Beschlussergebnis von diesem als Versammlungsleiter festgestellt. Die unter TOP 7 bis 9 gestellten Anträge des Klägers, die die Abberufung des Geschäftsführers der Beklagten aus wichtigem Grund, die außerordentliche Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages sowie die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer betrafen, wurden aufgrund der Stimmenmehrheit des Gesellschafters ... abgelehnt und entsprechend von ihm als Versammlungsleiter festgestellt (Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2014, Anlage K 24).

Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde dem Kläger am 18.11.2014 zugestellt. Mit seiner am 30.12.2014 beim LG Gera eingegangenen Klage, die nach Eingang des am 02.01.2015 angeforderten...

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