Leitsatz (amtlich)

§ 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG gilt nur für angleichungsdynamische Anrechte. Hat der Ausgleichspflichtige im Beitrittsgebiet regeldynamische Anrechte erworben, die extern zu teilen sind, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte und nicht in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen. Das folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Fassung auf einem Redaktionsversehen beruht.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (FamRZ 2011, 813-814) an, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur für angleichungsdynamische Anwartschaften, nicht für regeldynamische Anwartschaften zu erfolgen hat. Dies entsprach der bisherigen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG).

Bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften erfasst, handelt es sich somit eindeutig um ein Redaktionsversehen.

Die Auskunft vom 2.11.2011 berücksichtigt, dass seit dem 1.1.2010 jedoch auch in den Ländern des Beitrittsgebietes für deren Beamte keine abgesenkte Besoldung mehr gilt. Die seitdem geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Änderungen sind auch bei Ende der Ehezeit vor dem 1.1.2010 nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG für die Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. Dem trägt der Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 18.10.2011 (P1601A-57-104(Z)), Auskünfte über den ausgleichspflichtigen Versorgungsteil (für Beamte im Beitrittsgebiet, die im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgesenkte Besoldung erhielten) auch bei einem Ehezeitende vor der Angleichung der Besoldung der Beamten im Beitrittsgebiet auf der Basis der Bezüge der Beamten im bisherigen Bundesgebiet zu erteilen, Rechnung.

 

Normenkette

VersAusglG § 16 Abs. 1, 3; VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Sömmerda (Beschluss vom 20.05.2011; Aktenzeichen 3 F 268/10)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Sömmerda vom 20.5.2011 - 3 F 268/10, wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 7,9793 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.1.2009, übertragen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Freistaat Thüringen (Personalnummer) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 477,26 EUR monatlich auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.1.2009, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Versicherungsnummer, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 9,6113 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2009, übertragen.

4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mit einem Ehezeitanteil von 0,0064 Entgeltpunkten findet nicht statt.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 16.7.1988 zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossene Ehe wurde auf den am 19.2.2009 zugestellten Ehescheidungsantrag hin am 8.6.2010 geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.

Das AG hat in der Folge das Verfahren zum Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen.

Als Ehezeit gilt für den Versorgungsausgleich nach § 1587 Abs. 2 BGB der Zeitraum vom 1.7.1988 bis 31.1.2009.

Die Antragstellerin hat

1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß der Auskunft vom 30.9.2010 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,9585 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,9793 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 41.314,60 EUR und

2. bei dem Freistaat Thüringen gemäß der Auskunft vom 13.9.2010 ein Anrecht mit einem angleichungsdynamischen Ehezeitanteil von 882,94 EUR monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist.

3. Die Antragstellerin war während der Ehezeit bei der Beteiligten zu 5.) versichert. Es besteht gemäß der Auskunft vom 10.8.2010 keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 1989) sind nur solche Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Zuge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches zu berücksic...

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