Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 2 HK O 122/17)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen die Nichtigerklärung der unter TOP 6.2.1. und TOP 6.2.2. auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.07.2017 gefassten Beschlüsse durch das angefochtene Urteil gewendet.

Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten und hält an deren Grundkapital in Höhe von DM 5... einen Geschäftsanteil in Höhe von DM 1....

Mit Schreiben vom 07.07.2017 lud die Beklagte zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 29.07.2017 unter Übermittlung einer Tagesordnung ein. In dieser waren die streitgegenständlichen TOP 6.2.1. und 6.2.2. nach ihrem Wortlaut nicht enthalten (Anlage K 4). Hierzu kam es erst aufgrund eines ergänzenden Schreibens der Beklagten vom 25.07.2017 (Anlage K 5).

Bezüglich der Einberufung der Gesellschafterversammlung legt § 7 Abs. 3 der Satzung der Beklagten (Anlage K 3) fest:

"Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen drei Wochen und beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden (...)."

Am 29.07.2017 fand die Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in der ... % der Stimmenanteile vertreten waren. Die streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte wurden mit den Stimmen der Beiratsmitglieder sowie des Gesellschafters Ko... (140 Stimmen) angenommen. Während sich der Gesellschafter Dr. U... bei der Abstimmung der Stimme enthielt, stimmte der Kläger für sich sowie die von ihm vertretenen Gesellschafter mit 138 Stimmen gegen die Beschlussvorlage. Laut Protokoll der Versammlung (Anlage K 6) zu TOP 1.2 wendete der Kläger ein, dass alle Beschlüsse zur Tagesordnung anfechtbar seien, weil die präzisierte Tagesordnung und der Jahresabschluss erst 36 Stunden vor Versammlungsbeginn den Gesellschaftern zugegangen seien.

Mit Klage vom 29.08.2017, die der Beklagte am 14.09.2017 zugestellt wurde, erhob der Kläger im Hinblick auf die streitgegenständlichen Beschlüsse Anfechtungsklage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Bei der Ankündigung der weiteren Tagesordnungspunkte mit Schreiben vom 25.07.2017 sei die Ladungsfrist nicht eingehalten worden. Noch in der Gesellschafterversammlung habe er die kurze Vorbereitungszeit von 36 Stunden gerügt. Zudem lasse das Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht erkennen, wer an dieser teilgenommen habe. Ferner liege ein Verstoß gegen § 47 Abs. 4 GmbHG vor, da sich die Beiratsmitglieder zu Unrecht an der Abstimmung beteiligt hatten. Die Beschlüsse hätten die vom Beirat erklärten Kündigungen legitimiert, so dass Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen die einzelnen Beiratsmitglieder ausgeschlossen würden.

Der Kläger hat beantragt,

die nachfolgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.07.2017:

"Top 6.2.1.

Die Gesellschafterversammlung nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Beirat auf der Grundlage der geltenden Beiratsordnung am 29.10.2016 der haltlosen Verdächtigungen von Z..., die GmbH habe Prozessbetrug begangen und in strafwürdiger Weise Prozess LG Erfurt, AZ: 9 O 1148/15 vorgetragen, den Geschäftsführervertrag von Z... erneut durch den beauftragten Rechtsanwalt, Herrn Kö..., fristlos hat kündigen lassen.

Top 6.2.2.

Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Beirat zu, dass wegen Z_ erklärten Missachtung und Ablehnung der Beiratssatzung (gegen Schriftsatz vom 03.02.2017 im Berufungsverfahren OLG Jena, 4 U 800/16) von Anfang an als eine für ihn verbindliche Handlungsgrundlage die Bestellung von Herrn Z... als Geschäftsführungsorgan der A-GmbH fristlos widerrufen und sein Geschäftsführervertrag ebenso fristlos gekündigt bzw. aus beiden fristlos entlassen worden wäre, wenn dieser Sachverhalt bereits am 25.07.2015 der Gesellschafterversammlung bekannt gewesen wäre. Dieser zusätzliche Widerrufs- und Kündigungsgrund ist im laufenden Verfahren vor dem OLG Thüringen nachträglich geltend zu machen."

werden für nichtig erklärt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:

TOP 6 der mit Schreiben vom 07.07.2007 übermittelten Tagesordnung umfasse auch die streitgegenständlichen Beschlüsse. Mit dem Ankündigungsschreiben vom 25.07.2017 sei zumindest die Frist des § 51 Abs. 4 GmbHG gewahrt worden. Zudem sei die Erhebung der Anfechtungsklage rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe den maßgeblichen Lebenssachverhalt, der den streitgegenständlichen Beschlüssen zugrundeliege, bereits vor der Versammlung gekannt, da er das von dem ehemaligen Geschäftsführer Z... eingeleitete Verfahren maßgeblich initiiert und mitbetreut habe. Zudem habe der Kläger durch seine Stimmenthaltung zur Aufnahme von TOP 6.2.1. und TOP 6.2.2. der Behandlung der streitgegenständlichen Beschlussfassungen nic...

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