Verfahrensgang

LG Erfurt (Beschluss vom 16.01.2001; Aktenzeichen 9 O 2025/99)

 

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Erfurt vom 16.01.2001, des Entschädigungsbescheids der Antragsgegnerin vom 06.10.1999 und des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 07.03.2000 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin weitere 17.633,95 EUR nebst 4 % Zinsen jährlich ab dem 21.12.2000 zu zahlen.

Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen, die der Antragstellerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen einschließlich der nach der Teilaufhebung des Senatsbeschlusses vom 24.05.2004 durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.04.2006 entstandenen Kosten zu erstatten hat. Die weitere Beteiligte hat ihre etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

 

Tatbestand

I.

In dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren streiten die Beteiligten um die Entschädigung der Antragstellerin für ein mit einer Apotheke bebautes Grundstück mit einer Fläche von 375 m², das in ein von der Antragsgegnerin durchgeführtes Bodensonderungsverfahren einbezogen war und an dem die Antragstellerin mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids am 05.01.1999 ihr Eigentum verlor.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24.05.2004 unter Abänderung des Entschädigungsbescheids der Antragsgegnerin und der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 16.01.2001 die von der Antragsgegnerin zu leistende Entschädigung neu festgesetzt und die Verzinsung dieses Betrages ab Bestandskraft des Sonderungsbescheides ausgesprochen. Die Beschwerde der Antragstellerin, die darauf gerichtet war, Nachzahlungsverpflichtungen der Antragsgegnerin nach den §§ 71, 73 SachenRBerG in den Sonderungsbescheid aufzunehmen, hat der Senat zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.04.2006 ausgesprochen, dass die Antragstellerin durch die zitierten Beschlüsse des Senats, des Landgerichts Erfurt sowie den Entschädigungs- und Sonderungsbescheid der Antragsgegnerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt ist, soweit in diesen Entscheidungen die Möglichkeit einer Nachzahlungsverpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu Gunsten der Antragsstellerin verneint worden ist. In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht den Senatsbeschluss vom 24.05.2004 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 24.05.2004, die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.04.2006 Bezug.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.12.2000 hat die weitere Beteiligte das mit der Apotheke bebaute Grundstück in einer Gesamtgröße von 770 m² zu einem Preis von 245.420 EUR an einen Dritten veräußert. Dieser Kaufvertrag betrifft eine Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks der Antragstellerin in einer Größe von 260 m², nämlich das im Grundbuch von Melchendorf, Bl. 82705, Flur 1, Flurstück 348/3 eingetragene Grundstück. Eine Regelung, welcher Teil des vereinbarten Kaufpreises auf den Bodenwert entfällt, enthält der Kaufvertrag nicht. Die weitere Teilfläche in einer Größe von 115 m², das Flurstück 348/4, wurde in dem Sonderungsbescheid der Antragsgegnerin selbst zugeordnet und befindet sich nach wie vor in deren Eigentum.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr:

I. Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts werden der Entschädigungsbescheid der Antragsgegnerin und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts wie folgt abgeändert:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin in Höhe des aufgrund von Weiterveräußerungen und/oder Nutzungsänderungen und dergleichen von Grundstücken im Plangebiet entstandenen höheren durchschnittlichen Bodenwerts/m² gemäß §§ 71, 73, 20 Abs. 3 SachenRBerG in dem Umfang nachzuentschädigen, der auf die Fläche der Flurstücke 348/3 und 348/4 der Antragstellerin entfällt, und diesen Nachentschädigungsbetrag mit 4 % p.a. ab dem 21.12.2000 zu verzinsen.
  2. Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 1. die Sache wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
  3. Für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 2.:

    1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, wegen der Weiterveräußerung des Flurstücks 348/3 der Flur 1 der Gemarkung M durch die TLG über die bereits zuerkannte Entschädigung hinaus 17.633,95 EUR nebst 4 % Zinsen p.a. ab dem 21.12.2000 an die Antragstellerin zu zahlen.
    2. Die Antragsgegnerin wird ferner verpflichtet, den aus etwaigen Weiterveräußerungen noch zu erzielenden Mehrerlös und/oder im Fall einer Änderung der Wohnnutzung aus der Wertsteigerung resultierenden Nachzahlungsanspruch, jeweils bezogen auf das Flurstück 346/4 der Flur 1 der Gemarkung M, gemäß §§ 70...

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