Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 221/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30.07.2019, Aktenzeichen 8 O 221/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.178,18 EUR festgesetzt.

6. Der Verhandlungstermin vom 04.06.2020 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin errichtet und verkauft schlüsselfertige Häuser. Hierfür bedient sie sich verschiedener Subunternehmer, Ingenieure und Architekten.

Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um das von der Klägerin mit der Errichtung des Einfamilienhauses mit Keller auf dem Grundstück beauftragte Rohbauunternehmen. Der vertraglichen Beziehung lag der Rahmen-Bauvertrag 2006 für Einfamilienhäuser vom 24.01.2006, die vertragliche Ergänzung zu diesem Vertrag vom 21.06./26.06.2006 i.V.m. dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 11.05.2006 (Anlagenkonvolut K 14) sowie die VOB/B in der damals gültigen Fassung (2002) zugrunde. Die Abdichtung war gemäß Teil 4 der DIN 18195 vorzunehmen. Sie beinhaltete eine Ringdrainage sowie eine vertikale Abdichtung der Kelleraußenwände mit kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung (KMB), wobei die Abdichtung durch vertikale Dränelemente geschützt wird. Die Gewährleistungsfrist betrug 5 Jahre.

Der Beklagte zu 2 war als Architekt von der Klägerin - mündlich - bis zur Genehmigungsplanung beauftragt. Die Leistungen, welche üblicherweise unter die Leistungsphasen 5 bis 9 fallen, wurden von der Klägerin selbst übernommen. Die Übergabe der Planungsunterlagen an die Klägerin erfolgte im Dezember 2005. Sie waren von dem Beklagten zu 2 mit den Hinweisen versehen, dass eine Abdichtung gemäß DIN 18195 vorzunehmen, der Baugrund von den Bauherren noch auf Tragfähigkeit sowie Sickerfähigkeit für Drainage zu prüfen ist, die Planung unter dem Vorbehalt des noch ausstehenden Bodengrundgutachtens steht und sich hieraus unter Umständen die Notwendigkeit eine sog. Weißen Wanne ergeben könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen B 2 bis B 5 Bezug genommen.

Die Schlussrechnung der Beklagten zu 1 überwies die Klägerin nach Prüfung und Freigabe am 19.07.2006, das von dem Beklagten zu 2 für seine Planungsleistungen unter dem 16.04.2006 berechnete Honorar beglich die Klägerin am 19.04.2006.

Bauherren und Auftraggeber der Klägerin waren die Eheleute C. und A. L..

Auf Anraten der Klägerin beauftragten die Bauherren den Dipl.-Geologen W. mit der Erstellung eines Baugrundgutachtens.

Das Baugrundgutachten vom 24.01.2006 hat unter anderem folgenden Inhalt:

"1. Allgemeine Vorbemerkungen

(...)

Das Ziel der Untersuchungen war es, die natürlichen oder aufgefüllten Bodenschichten und etwaiges Grundwasser zu erkunden.

(...)

2. Durchgeführte Baugrunduntersuchungen

Am 22.01.2006 wurde eine Rammkernsondierung auf einer Tiefe von 2,70 m unter Gelände abgebohrt.

(...)

5. Geotechnische Empfehlungen und Hinweise zur Bauwerksgründung:

'Auffüllungen und Grundwasser wurden laut Aufgabenstellung nicht festgestellt, so dass der Bau eines Kellergeschosses mit einer Abdichtung nach DIN 18195 erfolgen kann.'

(...)

Nach extremen Regenperioden kann mit Sickerwasser gerechnet werden. (...)"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Baugrundgutachten vom 24.01.2006 (Anlage K 16 = B 6) verwiesen.

Wann die Beklagte zu 1 Kenntnis von dem Baugrundgutachten erhielt, ist streitig. Unstreitig ist, dass die Übersendung ohne weiteren Kommentar oder ohne Änderungsanordnungen seitens der Klägerin geschah.

Das Grundstück ... befindet sich etwa 50 bis 100 m vom Verlauf des Flusses H. entfernt. Bei einem starken Regenfall im Juni 2011 trat Wasser in den Kellerbereich des Hauses ein. Bei Entfernen des Wassers durch die Eheleute L. trat eine lose Fliesenreihe im Bad im Bereich der Außentreppe zutage. Die an die Klägerin adressierte Mängelanzeige der Eheleute L. vom 16.06.2011 leitete diese an die Beklagte zu 1 weiter, welche bestritt, für den Wassereintritt verantwortlich zu sein.

Mit Antrag vom 28.06.2011 hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Gotha eingeleitet (Az. 2 H 11/11). Der Antrag ist am 05.07.2011 beim Amtsgericht Gotha eingegangen und der Beklagten zu 1 als Antragsgegnerin ausweislich ihres Fristverlängerungsantrags vom 18.07.2011 in dem o.g. Verfahren spätestens an diesem Tag zugegangen. Eine Bauteilöffnung hat die Klägerin als Antragstellerin in jenem Verfahren mit Schreiben vom 02.09.2013 als nicht ...

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