Verfahrensgang

AG Suhl (Aktenzeichen 1 F 177/13)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31.7.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Suhl vom 20.7.2020, zugestellt am 22.07.2020, 1 F 177/13 OG - wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahrens nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht werden in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

4. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe verweigert.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung.

Die Beteiligten haben am 14.03.2016 vor dem Senat (Az. 1 UF 564/13) eine Umgangsvereinbarung geschlossen:

"1. Der am 04.02.2013 vor dem Amtsgericht Aschersleben (Az.: 14 F 27/13) geschlossene Vergleich und der Beschluss des Amtsgerichts - Suhl - vom 06.08.2013 (1 F 177/13) werden abgeändert:

Der Kindesvater hat das Recht, mit dem Kind 14-tägig, beginnend mit dem 18.03.2016 Umgang zu pflegen, jeweils von Freitagmittag beginnend ab dem Mittagessen im Kindergarten, gegen 11.45 Uhr.

Der Umgang beginnt jeweils freitags gegen 11.45 Uhr nach dem Mittagessen des Kindes im Kindergarten. Der Umgang endet am Sonntag des jeweiligen Wochenendes. Der Kindesvater wird das Kind bis spätestens 18.00 Uhr zur Kindesmutter zurückbringen.

Für den Fall, dass M. freitags den Kindergarten nicht besucht, wird der Kindesvater M. um 11.30 Uhr bei der Kindesmutter abholen.

2. Für den Fall, dass ein Umgang ausfällt, wird der ausgefallene Umgang am nächsten Wochenende nachgeholt werden.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für den Fall, dass M. zu dem Umgangstermin erkrankt ist, die Mutter dem Kindesvater dies spätestens bis 20.00 Uhr des Vortages mitteilen wird. Zum Nachweis, dass ihre Tochter infolge von Krankheit einen Umgangstermin nicht wahrnehmen kann, hat die Mutter ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass als Ausfallgrund lediglich eine Erkrankung des Kindes in Betracht kommt.

3. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass der Umgangskontakt des Kindesvaters mit M. in der Zeit vom 10. bis 12.06.2016 nicht stattfinden kann, da M. und die Kindesmutter sich in Jahresurlaub befinden.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der ausgefallene Umgangskontakt bis spätestens zum 31.08.2016 nachgeholt werden wird.

Der Kindesvater wird M. zu den Umgangsterminen in S. abholen, entweder im Kindergarten oder falls M. sich nicht im Kindergarten befindet unter der Wohnanschrift der Kindesmutter. Der Kindesvater wird M. zum Ende des Umgangs der Kindesmutter unter ihrer Wohnanschrift zurückgeben".

Der Senat hat die Vereinbarung familiengerichtlich gebilligt und bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus diesem Beschluss ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

Der Antragsteller hat vorgetragen, die Kindesmutter habe von ihrem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und die Übergabezeit neu - gemäß den Schulzeiten - auf 14 Uhr bestimmt habe. Er habe M. dem Vergleich entsprechend am 5.6.2020 um 14 Uhr bei der Kindesmutter abholen wollen. Die Kindesmutter sei zu diesem Zeitpunkt nicht unter ihrer Adresse anwesend gewesen, so dass sie den Umgang schuldhaft verweigert habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. gegen die Kindesmutter wegen Verstoßes gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.3.2016/26.4.2016, Az. 1 UF 564/13, ein der Höhe nach festzusetzendes Ordnungsgeld nach § 89 FamFG zu verhängen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzuordnen,

2. ihm Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverfolgung zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

1. den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen,

2. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller begehre die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin gemäß § 89 Abs. 1 FamFG wegen eines nicht durchgeführten Umgangs am 5.6.2020.

Nach den Vorgaben des § 89 Abs. 3 FamFG habe die Festsetzung eines Ordnungsmittels bei Nichtherausgabe des beteiligten Kindes zu unterbleiben, wenn die Antragsgegnerin die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe.

Richtig sei, dass sich die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller in einem am 14.3.2016 geschlossenen und obergerichtlich gebilligten Vergleich über den Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter im 14 - tägigen Rhythmus geeinigt habe und dass ein reguläres Umgangswochenende auf den 5.6. bis 7.6.2020 gefallen wäre.

Den nicht stattgefundenen Umgang habe die Antragsgegneri...

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