Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzungsfrist und Gegenvorstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Beginn und Lauf der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 234 ZPO, wenn gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren eine Gegenvorstellung erhoben wurde, die zurückgewiesen worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 02.08.2007; Aktenzeichen 4 O 1911/05)

 

Tenor

1. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist wird verworfen.

2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Gera vom 2.8.2007 - 4 O 1911/05, wird verworfen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Das LG hat mit Urteil vom 2.8.2007, welches den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 7.8.2007 zugestellt worden ist, die von diesen erhobene Klage abgewiesen.

Mit bei Gericht am 3.9.2007 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger unter Beifügung eines Entwurfes der Berufungsbegründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senates vom 29.11.2007, den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 10.12.2007, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung zurückgewiesen.

Mit einem per Fax am 18.12.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger hieraufhin Gegenvorstellung erhoben, die mit weiterem Beschluss des Senates vom 21.1.2008, den Klägervertretern zugestellt am 28.1.2008, zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 5.2.2008, bei Gericht eingegangen am 6.2.2008, beantragen die Kläger nunmehr, ihnen Wiedereinsetzung in die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, unter gleichzeitiger Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen das Urteil des LG Gera vom 2.8.2007 - 4 O 1911/05, sowie Vorlage der Berufungsbegründung.

Die Kläger vertreten die Auffassung, die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO habe mit der Zustellung des Beschlusses über die Gegenvorstellung erneut zu laufen begonnen und sei deshalb vorliegend gewahrt.

Soweit der BGH (NJW VersR 2007,132; VersR 1980,86) für die Frage des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist darauf abgestellt habe, ob die Gegenvorstellung Erfolg gehabt habe, könne dem nicht gefolgt werden, da der Fristbeginn ansonsten in das Ermessen des Antragsgerichtes gestellt werde. Auch entstehe durch einen, erst mit der Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung laufenden Fristbeginn nicht die Gefahr eines rechtlichen Schwebezustandes, weil die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO regelmäßig innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses erhoben werden müsse.

II. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Gera vom 2.8.2007 war nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht binnen der Monatsfristen der §§ 517, 520 ZPO eingelegt und begründet worden ist.

Der Antrag der Kläger vom 5.2.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist war ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil dieser nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gestellt worden ist. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist an dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt dieses mit Zugang der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. auch Baumbach/Lauterbach 66. Aufl., Rz. 10 zu § 234 ZPO m. weit. Nach.)

Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz gestelltes Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen wird, steht im Anschluss an die Bekanntgabe dieser Entscheidung lediglich noch eine kurze Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen zu, innerhalb derer sie sich entscheiden muss, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt jedoch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen (vgl. BGH NJW 2001, 2262; OLG Frankfurt/M VersR 1998, 609.m. weit. Nachw.).

Dieser Fristbeginn kann durch die Erhebung von Gegenvorstellungen nicht weiter hinausgeschoben werden. Dies entspricht der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und der Literatur (vgl. z.B. BGH VersR 2007, 132; VersR 1980, 86; OLG Frankfurt VersR 1998, 609; MünchKomm. 3. Aufl. Rz. 10 zu § 234 ZPO; Stein/Jonas, 22. Aufl., Rz. 15 zu § 234 ZPO; Meyer NJW 1995, 2139 (2141)), der sich auch der Senat anschließt.

Der demgegenüber von den Klägern vertretenen Ansicht, nach der die Wiedereinsetzungsfrist mit der Zustellung des Beschlusses über die Gegenvorstellung erneut zu laufen begonnen habe, vermag sich der Senat, wie bereits mit Verfügung vom 19.3.2008 ausgeführt wurde, nicht anzuschließen.

Hieran hält der Senat auch im Anschluss und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 31.3.2008 fest. Da die Gegenvorstellung nicht dazu führt, dass die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung als nicht geschehen angese...

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