Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel: Wegfall der Prozessstandschaft und Vollstreckungsgegenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Titelschuldner kann die Beendigung der gesetzlichen Prozessstandschaft nur gem. § 767 ZPO geltend machen.

Wird dem Sorgerechtsinhaber die elterliche Sorge entzogen, ist er auch für Unterhaltsrückstände nicht mehr aktivlegitimiert.

 

Normenkette

FamFG § 120 Abs. 1; ZPO §§ 767, 1629 Abs. 3; BGB §§ 1601 ff.

 

Verfahrensgang

AG Heilbad Heiligenstadt (Beschluss vom 10.07.2012; Aktenzeichen 1 F 513/12)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat vor dem AG beantragt, die von der Antragsgegnerin betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG - Familiengericht - Heiligenstadt vom 1.7.2011 - 1 F 836/10, für unzulässig zu erklären und zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Beschl. v. 1.7.2012 - Az. 1 F 826/10 einstweilen einzustellen.

Der Antragsteller ist durch Beschluss des AG - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 1.7.2011 (Az. 1 F 836/10) verpflichtet, der Antragsgegnerin für die gemeinsame minderjährige Tochter Stella-Sophie Schellhardt ab Januar 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts für die jeweilige Altersstufe des Kindes abzgl. der Hälfte des staatlichen Kindergeldes sowie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von September bis Dezember 2010 i.H.v. (4 × 92 =) 368 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat um Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverfolgung vor dem AG ersucht.

Gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Heilbad Heiligenstadt vom 31.5.2012 (Az. 2 M 590/12) beansprucht die Antragsgegnerin:

2700 EUR Unterhaltsrückstand (12 × 225 EUR) für die Zeit von September 2010 bis August 2011

225 EUR Unterhalt für April 2012 und

225 EUR Unterhalt laufend monatlich ab Mai 2012.

Das AG hat mit Beschluss vom 10.7.2012 dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, das Kind S.-S. habe seinerzeit bei der Antragsgegnerin und während der Kur der Mutter und auch vorher immer mal wieder beim Vater gelebt. In einem Sorgerechtsverfahren seien die Kindeseltern sich am 23.3.2012 einig gewesen, dass das Kind wieder bei der Mutter leben sollte (Az. 1 F 148/12). Erst im Verfahren zu dem Az. 1 F 321/12 seien am 10.5.2012 wesentliche Teile des Sorgerechts auf das Jugendamt übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 47 - 50d A).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 20.7.2012, mit der er beantragt, ihm für die Rechtsverfolgung vor dem AG Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Er führt an, er stelle seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind S.-S. gemäß Beschluss des AG Heilbad Heiligenstadt vom 1.7.2011 nicht in Frage.

Auch die Höhe der Unterhaltsverpflichtung stehe nicht im Streit. Die Notwendigkeit der Vollstreckungsabwehrklage folge aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Vollstreckung geleistete Zahlungen nicht berücksichtige.

Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Zwangsvollstreckung vom 7.5.2012 einen Unterhaltsbetrag i.H.v. 3150 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen habe, dass für den Zeitraum September bis Dezember 2010 lediglich 368 EUR geschuldet würden, habe die Antragsgegnerin die Forderung i.H.v. 532 EUR zurückgenommen. Nicht berücksichtigt worden sei aber, dass der Antragsteller seit November 2011 regelmäßig Unterhalt zahle.

Gezahlt habe der Antragsteller ausweislich der beiliegenden Forderungsaufstellung:

am 4.7.2011 133 EUR,

am 4.8.2011 133 EUR

am 8.11.2011 225 EUR,

am 20.3.2012 467 EUR,

am 4.4.2012 172 EUR,

am 3.5.2012 133 EUR,

am 06.07., 03.08., 05.10., 03.11. und 3.12.2012 je 225 EUR.

Das AG der Beschwerde mit Beschluss vom 18.7.2012 nicht abgeholfen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt an, unter Berücksichtigung der Rücknahme i.H.v. 532 EUR für die Zeit von September bis Dezember 2010 stehe noch ein Rückstandsbetrag i.H.v. 368 EUR offen.

Darüber hinaus werde laufender Unterhalt ab Mai 2012 geltend gemacht, wobei zum Zeitpunkt der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Zahlung für Mai 2012 noch nicht erfolgt sei. Insofern habe die Betreuerin der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.6.2012 mitgeteilt, dass offensichtlich der Kindesvater Zahlungen an Frau S. N., die Schwester der Antragsgegnerin, seit Mai 2012 i.H.v. monatlich 133 EUR ausgereicht habe.

Im Übrigen habe die Antragsgegnerin bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren die Ruhendstellung der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber den Drittschuldnern erklärt.

Die bisher a...

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