Leitsatz (amtlich)

Bei der Entscheidung des Strafsenats des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine "Revisionsentscheidung" i.S.d. § 356a StPO, sodass für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge nicht § 33a StPO, sondern § 356a StPO maßgeblich ist.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Entscheidung vom 31.01.2007; Aktenzeichen 658 Js 4672/05 - 7 Ns)

AG Bad Lobenstein (Entscheidung vom 06.10.2005)

 

Tenor

Der Antrag vom 12.08.2007 wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Der Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Vollstreckung ist erledigt.

 

Gründe

I.

Am 06.10.2005 verurteilte das Amtsgericht Bad Lobenstein den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen à 19,00 EUR. Mit Urteil vom 31.01.2007 verwarf das Landgericht Gera die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten und änderte das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen à 25,00 EUR verurteilt wurde.

Hiergegen legte der Angeklagte am 01.02.2007 schriftlich Revision ein. Das mit Gründen versehene Berufungsurteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 14.02.2007 zugestellt. Am 20.02.2007 ging beim Landgericht Gera eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Revisionsbegründung des Angeklagten vom 15.02.2007 ein. Diese ist neben der Unterschrift des Angeklagten auch von dessen Verteidiger unter Beifügung seines Stempelaufdrucks unterschrieben worden. Hierzu ist in der Revisionsbegründung ausgeführt:

"Dieses Schreiben wurde nur von mir persönlich verfasst und trägt nur aus Rechtsgründen die Unterschrift des Anwaltes (Rechtsanwalt)."

Mit Verfügung vom 16.03.2007 wies das Landgericht Gera den Verteidiger des Angeklagten darauf hin, dass es die Revision als unzulässig zu verwerfen beabsichtige, da innerhalb der am 14.03.2007 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist keine formgerechte Revisionsbegründung eingegangen sei. Es sei nicht erkennbar, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der vom Angeklagten gefertigten Revisionsbegründung übernommen habe, so dass § 345 Abs. 2 StPO nicht gewahrt sei. Hierauf führte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 05.04.2007 aus, dass der Angeklagte nicht mehr über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um eine Revision unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes zu betreiben, weshalb er auf Bitten des Angeklagten die von diesem selbst gefertigte Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO unterschrieben habe. Die Auslegung, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernehmen müsse, sei mit dem Wortlaut des § 345 Abs. 2 StPO nicht zu vereinbaren und benachteilige finanziell schlechter gestellte Angeklagte. Mit Beschluss vom 10.04.2007 verwarf das Landgericht Gera die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO wegen nicht formgerechter Begründung als unzulässig.

Gegen diesen, ihm am 12.04.2007 zugestellten Beschluss hat zunächst der Angeklagte selbst mit am 16.04.2007 beim Landgericht Gera eingegangenem Schreiben "Beschwerde" und sodann dessen Verteidiger mit am 19.04.2007 eingegangenem Schriftsatz "sofortige Beschwerde" eingelegt.

Der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts, dem die Akten durch die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft mit dem Antrag, den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet zu verwerfen, vorgelegt worden waren, legte die Rechtsbehelfe des Angeklagten und seines Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 10.04.2007 als Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aus und verwarf diese durch Beschluss vom 12.07.2007. Zur Begründung führte der Senat an, dass die Revisionsbegründung weder dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO (Begründung der Revision in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) noch den inhaltlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 (zulässige Revisionsrüge) genügten. Der Beschluss des Senats wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger formlos übersandt.

Mit von ihm selbst verfassten Schreiben vom 12.08.2007, das beim Thüringer Oberlandesgericht am 13.08.2007 einging, beantragte der Angeklagte "nachträgliche Anhörung nach StPO § 33 a" und zugleich die Anordnung des Aufschubs der Vollstreckung. In der Antragsbegründung führt der Angeklagte u.a. aus, ihn treffe an den Gründen der Verwerfung der Revision als unzulässig keine Schuld. Er habe die Revision am 31.01.2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären wollen, die Richterin T. habe ihm jedoch erklärt, die Geschäftsstelle sei geschlossen, er "könnte dies ja selbst schreiben und der R.A. Dr. W. braucht dies ja nur zu unterschreiben".

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2007 beantragt,

den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge