Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Beteiligten zu 19 als Eigentümerin des im Grundbuch von Rositz, Blatt 398, Flur 9, Flurstück 281 eingetragenen Grundstücks. Grundbucheintragung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Eintragungshindernis besteht auch für den Fall nicht, dass der Nachweis Erbe der Erblasserin zu sein nicht erbracht wird, die gesetzliche Vertreterin aber die Verfügung genehmigt und die Vertreterbestellung überdies dem Grundbuch schriftlich vorliegt.

 

Normenkette

GBO § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 29.02.2000; Aktenzeichen 5 T 835/99)

 

Tenor

1. Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29.02.2000 und die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Grundbuchamts Altenburg vom 24.08.1999 werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den am 19.08.1999 eingegangenen Eintragungsantrag nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 24.08.1999 zurückzuweisen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 18 verkauften mit notarieller Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 25.10.1996 (Urkunden-Nr.: 2036/1996) das im Betreff bezeichnete Grundstück an die Beteiligte zu 19 und ließen es an sie auf. Als Eigentümer sind im Grundbuch 15 Mitglieder einer Erbengemeinschaft eingetragen, zu denen unter anderem Richard Kurt W. gehörte. Dessen alleinige Erbin ist Marie Alma W., die am 31.12.1976 verstarb und durch notarielles Testament vom 23.08.1976 (Urkunden-Nr.: 40/77.76) das Feierabendheim Langethalsmühle als Alleinerbin einsetzte. Die Beteiligte zu 15 meint, Rechtsnachfolgerin dieses Feierabendheims zu sein und hat in dieser Eigenschaft an der Grundstücksveräußerung mitgewirkt. Mit Entscheidung Nr. 1/1998 (ohne Datum) hat das Landratsamt Altenburger Land die Beteiligte zu 5 gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zur gesetzlichen Vertreterin für die unbekannten Rechtsnachfolger von Marie Alma W. bestellt, und zwar „im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 25.10.1996 (Urkunde des Notars Selder, Altenburg, URNr. 2036/1996)”. Die Beteiligte zu 5 hat sodann am 18.12.1998 durch notariell beglaubigte Erklärung alle abgegebenen und entgegengenommenen Erklärungen aus der bezeichneten notariellen Urkunde als Vertreterin der unbekannten Erben nach Marie Alma W. genehmigt und den Inhalt der Urkunde als für sie verbindlich anerkannt.

Mit seinem am 19.08.1999 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Antrag hat der verfahrensbevollmächtigte Notar unter anderem die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 19 beantragt. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit Zwischenverfügung vom 24.08.1999 in mehreren Punkten beanstandet. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist diese Zwischenverfügung nur noch insoweit von Belang, als die Rechtspflegerin den Nachweis der Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 15 nach dem Feierabendheim Langethalsmühle und soweit dieser nicht zu erbringen sei, einen Erbschein nach Marie Alma W. gefordert hat. Für den Fall, dass dieses Eintragungshindernis nicht binnen vier Wochen beseitigt werde, hat die Rechtspflegerin angekündigt, den Eintragungsantrag zurückzuweisen.

Dagegen hat der verfahrensbevollmächtigte Notar Beschwerde eingelegt, die das Landgericht nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB hätten nicht vorgelegen, weil die Erben nach Marie Alma W. noch ermittelt werden könnten. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die insbesondere geltend machen, sowohl Grundbuchamt als auch Landgericht seien an die Vertreterbestellung durch das Landratsamt gebunden gewesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78 GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Die Bevollmächtigung des Urkundsnotars zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich aus § 15 GBO. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten folgt schon daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht, §§ 78 GBO, 550 ZPO.

1. Gegenstand sowohl des Erstbeschwerdeverfahrens als auch des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist lediglich das von der Rechtspflegerin in der Zwischenverfügung vom 24.08.1999 beanstandete Eintragungshindernis, also der fehlende Nachweis, dass Marie Alma W. – ihrerseits Erbin des im Grundbuch voreingetragenen Richard Kurt W. – letztlich von der Beteiligten zu 15 beerbt wurde (§§ 40 Abs. 1, 39 Abs. 1, 35 Abs. 1 GBO), mithin also deren fehlende Verfügungsbefugnis. Dieses Eintragungshindernis besteht indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht. Soweit die Bete...

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