Verfahrensgang

SG Gotha (Gerichtsbescheid vom 29.02.2000; Aktenzeichen S 13 AL 118/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.03.2018; Aktenzeichen B 10 ÜG 30/17 C)

BSG (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen B 7 AL 13/08 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen denGerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom29. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kostenerstattung für die Anschaffung eines Pkw in Höhe von 2.400,00 DM, Kostenerstattung für Benzinkosten in Höhe von 40,00 DM sowie Kostenerstattung für Prüfungsgebühren in Höhe von 140,00 DM, die sämtlich im Zusammenhang mit einer Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann im Jahre 1992 bei der Industrie- und Handelskammer Suhl (IHK) entstanden seien.

Im August 1992 wurde er seitens der IHK auf seinen Antrag hin im Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann nach § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zur Abschlussprüfung ohne vorherige Maßnahmeteilnahme zugelassen. Die IHK forderte vom Kläger hierfür eine Prüfungsgebühr in Höhe von 140,00 DM. Im Hinblick auf die von der IHK erhobenen 140,00 DM wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte am 23. November 1992 die Übernahme bzw. Erstattung dieser Kosten sowie Fahrkosten für die Gesamtstrecke von 129 km.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 4. März 1993 und Widerspruchsbescheid vom 30. April 1993). Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 3. März 1994). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 7. Februar 1995 zurückgewiesen.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 2. März 1995 die Übernahme von Kosten in Höhe von 2.580,00 DM.

Die Beklagte lehnte seinen Antrag vom 2. März 1995 auf Übernahme der Kosten für ein Beförderungsmittel (Pkw) ab. Der Kläger habe bei Antragstellung weder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden noch habe Aussicht auf eine Arbeitsaufnahme bestanden (Bescheid vom 30. September 1997).

Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er habe Anspruch auf einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten für den Pkw, Anspruch auf sonstige Reisekosten (40,00 DM für Benzin für die beiden Prüfungstage in Suhl und Meiningen) sowie Anspruch auf die Übernahme der Prüfungskosten in Höhe von 140,00 DM.

Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 11 der Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA-A) könnten als sonstige Hilfen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für den notwendigen Erwerb eines zweckmäßigen Beförderungsmittels bei angemessener Eigenbeteiligung oder Beteiligung anderer Stellen bis zu 4.000,00 DM gewährt werden, wenn der Antragsteller für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei. Der Erwerb eines Beförderungsmittels könne nur gefördert werden, wenn für die tägliche Arbeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden könne. Der Kläger habe bei Antragstellung in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Auch habe nicht die Aussicht auf eine Arbeitsaufnahme bestanden (Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1997).

Der Kläger hat hiergegen am 8. Januar 1998 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten zur Anschaffung eines Pkw in Höhe von 2.440,00 DM zuzüglich Benzinkosten in Höhe von 40,00 DM sowie über Prüfungskosten in Höhe von 140,00 DM erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, abgewiesen. Hinsichtlich der Benzinkosten in Höhe von 40,00 DM sowie der Prüfungsgebühren in Höhe von 140,00 DM sei die Klage unzulässig, weil es diesbezüglich an einer Entscheidung der Beklagten fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn der Kläger habe zum Zeitpunkt der Anschaffung des Pkw weder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, noch habe er konkrete Aussicht auf die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses gehabt (Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2000, dem Kläger am 1. April 2000 zugestellt).

Am 12. April 2000 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Es sei nicht zutreffend, dass Förderungsvoraussetzung sei, dass ein Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis stehen müsse. Denn die Förderung solle ja gerade die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Wer schon Arbeit habe, zeige damit in der Regel, dass er zur Erlangung des Arbeitsplatzes der speziellen Förderung gar nicht bedürfe. Es erscheine als besonders krasses Unrecht, dass die Beklagte zwar einen kompletten Umschulungslehrgang einschließlich Prüfungsgebühr für insgesamt 20.000,00 DM gefördert hätte, während sie die isolierte Prüfungsgebühr von nur 140,00 DM, die zum identischen Abschluss führe, nicht übernehmen wolle.

Der K...

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