Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld für ein volljähriges Kind. Weiterleitung an das nicht im Haushalt lebende Kind. dauerhafte Unterbringung des schwerbehinderten Kindes in einem Heim

 

Orientierungssatz

Ein schwerbehindertes Kind, das ohne zeitliche Befristung in einem Heim untergebracht und dort auch polizeilich gemeldet ist, lebt auch dann iS des § 1 Abs 1 Nr 8 AlgIIV nicht im Haushalt seiner Mutter, wenn es diese 14-tägig an den Wochenenden sowie in den Schulferien besucht. Kindergeld, das für dieses Kind an die Mutter gezahlt und von dieser an das Kind weitergeleitet wird, ist nicht als Einkommen der Mutter iS des § 11 Abs 1 SGB 2 zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen B 14 AS 81/12 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. März 2009 aufgehoben und die Bescheide vom 11. September 2007 und 18. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2008 abgeändert und der Beklagte verurteilt, für den Zeitraum 01. Oktober 2007 bis 31. März 2008 monatliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Außerachtlassung des für den Sohn der Klägerin gezahlten Kindergeldes zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Dem Beklagten werden Verschuldenskosten in Höhe von 800 Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligenden Leistungen für den Zeitraum 01. Oktober 2007 bis 31. März 2008, konkret die Berücksichtigung des für den Sohn der Klägerin gezahlten Kindergeldes als Einkommen.

Die 1961 geborene Klägerin beantragte am 03. März 2005 erstmals Leistungen bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Arbeitsgemeinschaft SGB II im H-Kreis, Standort St. Sie ist verwitwet und Mutter eines Sohnes, dem 1986 geborenen F. B. Der Sohn der Klägerin ist zu 100% schwerbehindert (Merkzeichen G, aG, H, RF). Er war im streitgegenständlichen Zeitraum vollstationär in einem Heim der Evangelischen Stiftung Ch. in B. B., wo er auch polizeilich gemeldet war, untergebracht und besuchte von dort aus eine Schule für geistig Schwerbehinderte in K. In 14-tägigen Abständen holte die Klägerin ihren Sohn an den Wochenenden nach Haus, ebenso in den Schulferien. Die Versorgung ihres Sohnes konnte die Klägerin in dieser Zeit mit Hilfe eines Pflegedienstes leisten.

Ausweislich des zur Verwaltungsakte gereichten Heimvertrages war der Sohn der Klägerin in der Einrichtung in einem Zweibettzimmer untergebracht. Neben der notwendigen Versorgung mit täglichen Mahlzeiten sowie der individuellen Förderung durch physio- und ergotherapeutische Behandlungen hatte die Einrichtung sich bspw. auch zur Reinigung der persönlichen Kleidung einschließlich kleinerer Näharbeiten verpflichtet; die Klägerin hat zudem dargelegt, dass seitens der Einrichtungsleitung auch Ausflüge und Urlaubsreisen organisiert worden seien.

Der Heimvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die Klägerin bezog neben dem Kindergeld in Höhe von 154 Euro im streitgegenständlichen Zeitraum Witwenrente in Höhe von 179 Euro. Einen Antrag der Klägerin auf Abzweigung des Kindergeldes an ihren Sohn hatte die Familienkasse abgelehnt; das Kindergeld wurde ungeachtet dessen aber auf das Konto des Sohnes der Klägerin eingezahlt. Die Klägerin hat dargelegt, monatlich per Dauerauftrag 80 Euro an die Einrichtung überwiesen zu haben; der Betrag sei für Körperpflegemittel, Friseur oder Ausflüge vorgesehen gewesen. Sie habe im Übrigen das Geld für einen erhöhten Bedarf an bedarfsgerechter Kleidung, orthopädischen Schuhen usw. benötigt.

Der Sohn der Klägerin bezog Halbwaisenrente in Höhe von 170 Euro und Blindengeld in Höhe von 122 Euro monatlich; darüber hinaus wurden die Kosten der Heimunterbringung von dem zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.

Die Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Wohnung in St. Die Wohnung hatte eine Größe von c. 61 m²; es fiel eine monatliche Nettokaltmiete von ca. 292 Euro an.

Auf dieser Grundlage bewilligte der Beklagte der Klägerin erstmals mit Bescheid vom 15. März 2005 monatliche Leistungen ab 03. März 2005.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. September 2007 monatliche Leistungen wie folgt:

           01. Oktober - 31. Dezember 2007               202,66 Euro

           01. Januar - 31. März 2008                     278,88 Euro

Der Beklagte rechnete das für deren Sohn gezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin an. Mit dem Bescheid erteilte der Beklagte der Klägerin gleichzeitig den Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang um 177,37 Euro überstiegen. Es stehe der Klägerin grundsätzlich Wohnraum mit einer Wohnfläche von 45 m² zur Verfügung; weil sich indes der schwerbehinderte Sohn zeitweise in ihrem Haushalt aufhalte, werde bei der Prüfung der Angem...

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