Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckung von Pauschgebühren

 

Orientierungssatz

1. Nach § 175 SGG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht kann bestimmen, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

2. Die Entscheidung über die Aussetzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Bei der summarischen Beurteilung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

3. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Erinnerung und die dem Erinnerungsführer im Falle des Zuwartens mit der Vollstreckung drohenden Nachteile abzuwägen. Die Aussetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch den Vollzug vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Verpflichtung, erhobene Pauschgebühren vorab zu zahlen, entspricht der Möglichkeit der Vollstreckung trotz eingelegter Erinnerung.

 

Normenkette

SGG § 175 Sätze 1, 3, § 178 Sätze 1-2, § 86b Abs. 1 S. 4

 

Tenor

Der Antrag der Erinnerungsführerin auf Aussetzung der Vollziehung aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite vom 12. November 2013 wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Verzeichnisses vom 12. November 2013 wird abgelehnt.

Nach 178 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Satz 1); die §§ 173 bis 175 SGG gelten entsprechend (Satz 2). Nach § 175 SGG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (Satz 1); das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist (Satz 3).

Hier hat die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über die Aussetzung liegt dann nach dem Wortlaut der Vorschrift (“kann„) im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 175 Rdnr. 4). Bei der summarischen Beurteilung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Erinnerung und die dem Gläubiger (Erinnerungsführer) im Falle des Zuwartens mit der Vollstreckung drohenden Nachteile abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04, nach juris). Die Aussetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch den Vollzug vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Die Erinnerungsführerin hat ihre Erinnerung lediglich damit begründet, dass der T. Landkreistag mit Schreiben vom 15. und 27. November 2013 beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und beim Justizministerium die Schaffung eines landesrechtlichen Gebührenbefreiungstatbestandes angeregt hat. Dies spricht dafür, dass sie selbst bis zur Schaffung einer entsprechenden Regelung von der Rechtmäßigkeit des Verzeichnisses ausgeht. Rechtsgründe gegen die Kostentragungspflicht hat sie nicht vorgebracht. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass die Erinnerungsführerin durch die Vollziehung erhebliche Nachteile erleidet, die im Einzelfall nicht zumutbar sind. Allein die Verpflichtung, die erhobenen Pauschgebühren vorab zu zahlen, genügt hierfür nicht, denn nach dem Wortlaut der §§ 178 S. 2, 175 SGG entspricht die Möglichkeit der Vollstreckung trotz Erinnerung dem Willen des Gesetzgebers. Die Gebühren muss der Erinnerungsgegner bei einer für die Erinnerungsführerin positiven Entscheidung des Senats im Übrigen zurückzahlen.

Der Beschluss ist unanfechtbar; er kann entsprechend § 86b Abs. 1 S. 4 SGG jederzeit aufgehoben werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 175 Rdnr. 4).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6463015

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