Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen die Feststellung der Pauschgebühren in den Streitsachen Az.: L 3 AL 612/01, L 3 AL 272/00, L 3 AL 435/99, L 3 AL 325/97, L 3 AL 240/99, L 3 AL 260/01, L 3 AL 158/99 und L 3 AL 411/00 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Anforderung von Pauschgebühren vom 9. Juli 2002 für acht beim Thüringer Landessozialgericht im Jahre 2002 abgeschlossene Verfahren:

  1. Az.: L 3 AL 612/01: In dem Verfahren wandte sich die Klägerin (… GmbH) gegen die Rückforderung von Lohnkostenzuschüssen für Arbeitnehmer. Gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha legte die Erinnerungsführerin am 16. Oktober 2001 Berufung ein. Mit Vergleich vom 14. März 2002 wurde das Verfahren erledigt.
  2. Az.: L 3 AL 272/00: Die Klägerin (R. T.) wandte sich gegen die Verpflichtung zur Erstattung von Lohnkostenzuschüssen für Arbeitnehmer. Ihre gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen am 16. Mai 2000 eingelegte Berufung nahm die Erinnerungsführerin mit am 19. März 2002 eingegangenen Schriftsatz zurück.
  3. Az.: L 3 AL 435/99: Gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Einarbeitungszuschusses erhob die Klägerin (… Bausanierung GmbH) Klage und legte gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts Altenburg am 19. Juli 1999 Berufung ein. Diese nahm sie am 16. April 2002 zurück.
  4. Az.: L 3 AL 325/97: Die Klägerin (… GmbH) klagte gegen die Einbeziehung in die produktive Winterbauförderung. Gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg legte die Erinnerungsführerin am 29. Juli 1997 Berufung ein, die mit Urteil vom 18. April 2002 zurückgewiesen wurde.
  5. Az.: L 3 AL 240/99: Gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen, in dem sie zur Zahlung von Schadensersatz an die Erinnerungsführerin verurteilt worden war, legte die Beklagte (… Bäuerliche Aktiengesellschaft …) am 28. April 1999 Berufung ein, die mit Urteil vom 18. April 2002 zurückgewiesen wurde.
  6. Az.: L 3 AL 260/01: Gegen eine Erstattungsforderung erhob die Klägerin (… GmbH) Klage und legte gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha am 14. Mai 2001 Berufung ein. Diese wurde mit Urteil vom 31. Januar 2002 zurückgewiesen.
  7. Az.: L 3 AL 158/99: Gegen die Ablehnung von Schlechtwettergeld erhob die Klägerin (I. H.) Klage ein. Die gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg am 17. März 1999 eingelegte Berufung nahm sie am 3. Juni 2002 zurück.
  8. Az.: L 3 AL 411/00: Die Klägerin (… Steuerberatungsgesellschaft mbH) begehrte die Neubescheidung ihres Antrags auf Zuschuss zu den Lohnkosten. Die gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha am 27. Juli 2000 eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 21. März 2002 zurückgewiesen.

Unter dem 9. Juli 2002 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerungsführerin einen „Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)” übersandt. Danach werden u.a. für die genannten Verfahren folgende Einzelgebühren gefordert:

Az.: L 3 AL 612/01: 94,60 EUR

Az.: L 3 AL 272/00: 112,50 EUR

Az.: L 3 AL 435/99: 112,50 EUR

Az.: L 3 AL 325/97: 225,00 EUR

Az.: L 3 AL 240/99: 225,00 EUR

Az.: L 3 AL 260/01: 225,00 EUR

Az.: L 3 AL 158/99: 112,50 EUR

Az.: L 3 AL 411/00: 225,00 EUR

Ihre am 15. August 2002 eingelegte Erinnerung hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 27. August 2002 auf die Gebührenforderungen für die o.g. Verfahren beschränkt und ausgeführt, nachdem in diesen Verfahren die Kläger Arbeitgeber waren, seien die Gebühren nach dem bis zum 1. Januar 2002 geltenden Recht festzusetzen. § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei nach zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) nicht anwendbar, wenn der Rechtsstreit vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden sei. Bei einer anderen Entscheidung werde sie doppelt belastet (keine Gerichtskosten für Arbeitgeber, Anhebung der Pauschgebühren). Ihre Ansicht werde durch den Beschluss des BSG vom 30. August 2002 (Az.: B 13 SF 1/02 S) bestätigt, weil dort die Gebühren nach § 184 SGG und nach § 197a SGG unterschiedlich behandelt werden würden.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet. Eine Sonderregelung, dass sich bei Einlegung der Berufung vor dem 2. Januar 2002 und Erledigung nach diesem Termin die Höhe der Pauschgebühren nach dem alten Gebührenrecht richtet, wenn der Kläger Arbeitgeber ist, existiert nicht. Die §§ 184 ff. SGG in der Fassung ab 2. Januar 2002 (= n.F.) gelten auch für diese Fälle.

Zum 2. Januar 2002 (Art. 19 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ≪6. SGGÄndG≫) wurden die Pauschgebühren geändert. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SGGÄndG gelten für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist, die §§ 184 bis 187 und 192 SGG in der bisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a SGG, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, gilt nach Absat...

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