Verfahrensgang

SG Gotha (Beschluss vom 02.08.2002; Aktenzeichen S 13 AL 1380/02 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom2. August 2002 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im Umfang von 91%, der Antragsteller hat diese im Umfang von 9% zu tragen.

Der Streitwert wird für jede Instanz des Verfahrens auf 125.487,81 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt (noch) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2002, mit dem diese den Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2002 (Förderung für Strukturanpassungsmaßnahmen „Mädchenprojekt”) für die Zeit ab dem 17. Juni 2002 unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben hat.

Er beantragte im Januar 2002 die Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme mit der Kurzbezeichnung „Mädchenprojekt” für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis voraussichtlich 31. Januar 2007. Die erforderliche Personalausweitung unterbleibe, weil keine Mittel vorhanden seien. Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme beliefen sich auf 88.500,00 EUR. Sachkosten würden keine anfallen. Die Stadtverwaltung A. zahle insgesamt 12.000,00 EUR. Im Rahmen der Rubrik „Erklärung des Trägers der Maßnahme” hat der Antragsteller unter anderem angegeben, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert sei. Das monatliche Arbeitsentgelt betrage 1.222,00 EUR. Weiter hat der Antragsteller angegeben, dass bezogen auf ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.220,00 EUR ein Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 254,98 EUR (monatlich) zu zahlen sei.

Ausweislich der internen Stellungnahme zu diesem Antrag war die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert (vgl. Bl. 6 der Verwaltungsakte).

Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. Februar 2002 für die Dauer von fünf Jahren die Förderung der Strukturanpassungsmaßnahme „Mädchenprojekt”. Der Lohnkostenzuschuss werde als pauschaler Festbetrag gewährt. Er betrage höchstens 1.075,00 EUR monatlich pro Vollzeit beschäftigtem Arbeitnehmer. Die Antragsgegnerin fügte dem Bescheid mehrere Nebenbestimmungen bei. Die Bewilligung des Zuschusses erfolge unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung der Strukturanpassungsmaßnahme wie im Antrag dargestellt gesichert sei. Das betreffe insbesondere gegebenenfalls erforderliche Leistungen, die von Dritten gewährt würden. Auf die Anzeigepflicht werde verwiesen. Der Lohnkostenzuschuss sei zweckgebunden zur anteiligen Deckung der Lohnkosten des bzw. der zugewiesenen Arbeitnehmer einzusetzen. Eine anderweitige Verwendung – z.B. Deckung der sonstigen Kosten, Rücklagenbildung – sei nicht zulässig. Insbesondere auch nicht die Finanzierung eines gegebenenfalls erforderlichen Eigenanteils an den Kosten (Bescheid vom 7. Februar 2002).

Der Antragsteller beantragte unter dem 11. Februar 2002 im Hinblick auf die von der Stadtverwaltung A. für die gesamte Laufzeit gezahlten Drittmittel in Höhe von 12.000,00 EUR zur Absicherung der Personalkosten ebenfalls 12.000,00 EUR von der Antragsgegnerin als weiteren Zuschuss.

Die Antragsgegnerin bewilligte darauf in Abänderung des Bescheides vom 7. Februar 2002 mit Ergänzungsbescheid einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 1.275,00 EUR bei einer voraussichtlichen Höhe der zu zahlenden Förderung in Höhe von 76.500,00 EUR (Bescheid vom 21. Februar 2002).

Am 18. April 2002 erklärte die ehemalige Arbeitnehmerin des Antragstellers T. im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Landratsamt Weimarer Land (Sozialamt), dass sie vom 12. Januar 1999 bis zum 11. Januar 2002 in einer Strukturanpassungsmaßnahme bei dem Antragsteller beschäftigt gewesen sei. Sie habe im Jahr 2000 monatlich 349,00 DM von ihrem Einkommen in bar an Frau G. (Geschäftsleitung) zahlen müssen. Als Grund habe die Geschäftsleitung angegeben, dass die Fördergelder für die Maßnahme nicht gezahlt würden und sich deshalb jede SAM mit diesem Betrag beteiligten müsse (Eigenanteil angeblich 10 %). Ein Beleg über die Zahlung sei verweigert worden.

Ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 25. April 2002 (Herr L.) sei im Hinblick auf ein Telefonat mit Frau G. nicht auszuschließen, dass der geschilderten Sachverhalt zutreffe. Die Antworten von Frau G. seien diesbezüglich nicht zufrieden stellend gewesen. Frau G. sei aufgefordert worden, die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen der Jahre 1999 bis 2001 bis zum 15. Mai 2002 darzustellen und hierbei auch klar anzugeben, woher Dritt- bzw. Eigenmittel stammten. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde über konkrete Schritte zu entscheiden seien.

Unter dem 30. April 2002 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin die „SAM-Übersicht” von 1999 bis zum Jahr 2001.

Die Antragsgegnerin hob neben 20 weiteren ...

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