Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unangemessenheit der Unterkunftskosten für eine zum Schonvermögen zählende selbst genutzte Eigentumswohnung. Gleichbehandlung von Mietern und Wohnungseigentümern. Angemessenheitsprüfung. kein Nachweis konkreter Unterkunftsalternativen bei unzureichenden Kostensenkungsbemühungen

 

Orientierungssatz

1. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten gem § 22 SGB 2 richtet sich bei Mietern und Hauseigentümern nach einheitlichen Kriterien. Die angemessene Größe einer zum Schonvermögen zählenden selbst genutzten Eigentumswohnung nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 hat keinen Einfluss auf die Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB 2.

2. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze gem § 22 SGB 2.

3. Kommt der Arbeitsuchende bei unangemessenen Unterkunftskosten seiner sich aus § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 ergebenden Pflicht, ernsthaft und intensiv eine günstigere Unterkunftsalternative zu suchen, nur ungenügend nach, so kann der Nachweis angemessener Unterkünfte durch den Grundsicherungsträger unterbleiben (vgl LSG Stuttgart vom 2.2.2007 - L 8 AS 6425/06 ER-B und LSG Darmstadt vom 23.7.2007 - L 9 AS 91/06 ER).

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008.

Die Beschwerdeführer erwarben 2001 ausschließlich mit Fremdmitteln eine Eigentumswohnung in W. mit einer Wohnfläche von ca. 68 Quadratmeter. Hierzu nahmen sie ein Darlehen bei der Sparkasse M. über 112.484,21 Euro auf. Zum 31. Dezember 2007 belief sich die Restschuld auf 104.282,06 Euro. Nach den Angaben der Beschwerdeführer betragen die tatsächlichen KdU derzeit 734,20 Euro monatlich. Auf die Schuldzinsen zahlen die Beschwerdeführer allein 519,87 Euro.

Auf ihren Antrag bewilligte die Beschwerdegegnerin ab Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung brachte sie zunächst die tatsächlichen KdU in Ansatz und bewilligte den Beschwerdeführern hiervon 2/3, weil in deren Haushalt noch die Tochter F. lebte, die nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 wies die Beschwerdegegnerin erstmals daraufhin, dass die KdU unangemessen hoch seien und forderte die Beschwerdeführer auf, Bemühungen zur Kostensenkung bis zum Februar 2006 nachzuweisen. Anderenfalls könnten für die Folgezeit nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt werden. Für die Bewilligungsabschnitte vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2007 brachte sie nur noch die ihrer Ansicht nach angemessenen KdU in Ansatz. Gegen die Absenkung der KdU legten die Beschwerdeführer jeweils Widerspruch ein und beantragten den Erlass von einstweiligen Anordnungen beim Sozialgericht. Diese Anträge waren im Wesentlichen erfolgreich (vgl. Beschlüsse des Sozialgerichts Gotha vom 7. April 2006 - Az.: S 22 AS 876/06 ER, 26. Juli 2006 - Az.: S 22 AS 2259/06 ER, 31. Januar 2007 - Az.: S 35 AS 11/07 ER und vom 1. Oktober 2007 - Az.: S 31 AS 3171/07 ER).

Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 für die Monate Januar bis April 2008 Leistungen in Höhe von 1.113,46 Euro monatlich. Dabei entfiel ein Anteil von 489,46 Euro auf die KdU. Die Beschwerdeführer legten dagegen erneut Widerspruch und beantragten unter dem 19. Februar 2008 abermals den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach Erhöhung der KdU auf insgesamt 560,00 Euro für den streitbefangenen Zeitraum mit Bescheid vom 3. März 2008 lehnte das Sozialgericht Gotha mit Beschluss vom 4. April 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde (Az.: L 9 AS 379/08 ER) nahmen die Beschwerdeführer am 31. August 2008 wegen fehlender Statthaftigkeit zurück.

Schon zuvor - am 8. April 2008 - hatten sie die Fortzahlung der Leistungen über den April 2008 hinaus beantragt. Mit Bescheid vom 16. April 2008 bewilligte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich 994,20 Euro. Auf die KdU entfiel dabei ein Anteil von 370,20 Euro.

Die Beschwerdeführer haben dagegen Widerspruch eingelegt und unter dem 27. April 2008 erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht beantragt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Mai 2008 abgelehnt, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle. Die derzeitigen KdU seien nicht mehr angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach summarischer Prüfung sei die Höhe der KdU - wie von der Beschwerdegegnerin bewilligt - nicht zu beanstanden. Ein höherer Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Diese Bestimmung sc...

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