Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Gesellschafterbeschluss das bei einem Theater bestehende Orchester ab einem bestimmten Zeitpunkt auf 24 Planstellen zu reduzieren und im Stellenplan für das künftige verkleinerte Kammerorchester keine Blechbläser vorzusehen, ist weder willkürlich noch unsachlich.

2. Eine möglicherweise unzureichende Unterrichtung des Orchestervorstands gem. § 5 Abs. 2 TV-Orchestervorstand in der Fassung vom 04.12.2002 zieht keine Rechtsunwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach sich.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Eisenach (Urteil vom 21.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 191/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 21.08.2008, Az.: 2 Ca 191/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.08.1996 bei der Beklagten, die Trägerin des Landestheaters E. war, als Bastposaunist mit einem Bruttoeinkommen von zuletzt 2.819,39 EUR brutto beschäftigt.

Die beklagte Gesellschaft war bis 31.12.2008 Trägerin des Landestheaters E. mit eigenem Orchester. Gesellschafter sind die Stadt E. und der W.-kreis. Zum 01.01.2009 wurde das E.er Theater im Wege der Zustiftung auf die Kulturstiftung M. übertragen, die Trägerin des M.er Theaters mit eigenem Orchester ist. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für Kulturorchester (TVK) vom 01.07.1971 in der jeweils geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden.

Für das E.er Theater war zuletzt ein Finanzierungsvolumen von jährlich 8.589.852,00 EUR vereinbart, das zu 50 % vom Freistaat Thüringen und zu je 25 % von den Gesellschaftern getragen wurde.

Mit Blick auf die Anschlussfinanzierung der Thüringer Theater 2009 kündigte die Landesregierung 2006 an, die Landesförderung aus Haushaltsgründen zu kürzen. Mit den Trägern wurden Finanzierungsverhandlungen aufgenommen mit dem Ziel, Haushaltslage und Gewährleistung des Kulturangebots in Thüringen zum Ausgleich zu bringen.

Wegen der angekündigten Mittelkürzung beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 15.06.2007 (Bl. 109 – 111 d. A.), den Theaterbetrieb zum 01.08.2008 neu zu strukturieren und zum 01.01.2009 in der neuen Struktur als Zustiftung auf die Kulturstiftung M. zu übertragen. Wegen des Inhalts der „unternehmerischen Entscheidung zur Struktur des künftigen Theaterbetriebs E.” wird auf Bl. 44 – 52 d. A. Bezug genommen. Sie hat eine Reduzierung des Theaterorchesters von bisher 42,5 Planstellen auf 24 Planstellen zum Inhalt, wobei im Stellenplan für das künftige Kammerorchester (vgl. Bl. 67 d. A.) keine Stellen für Blechbläser vorgesehen sind.

Ebenfalls am 15.06.2007 schlossen das Land Thüringen, die Kulturstiftung M., die Beklagte sowie deren Gesellschafter ein „Abkommen über die Zustiftung „Theater E.” zur „Kulturstiftung M.” (dann „Kulturstiftung M.-E.”)”, in dem die Übertragung des neu strukturierten Theaterbetriebes zum 01.01.2009 vereinbart wurde. Artikel 2 dieses Abkommens lautet:

(1) Den Parteien ist bewusst, dass die Zustiftung des Theaters E. nicht zu Lasten des M.er Bestands geschehen darf. Nach der Zustiftung gilt dieser Schutz auch für den E.er Bestand. Aus diesem Grund erhält die Stiftung für die Zustiftung jährliche Zuwendungen vom Freistaat Thüringen, der Stadt E. und dem W.-kreis gemäß einem gesondert zu treffenden Finanzierungsabkommen.

Wegen des Inhalts des Abkommens im Einzelnen wird auf Bl. 40 – 43 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.06.2007 (Bl. 62 – 77 d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu den beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen zum 31.07.2008 an. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 03.07.2007 (Bl. 11 d. A.). Mit Schreiben vom 21.01.2008, dem Kläger zugegangen am 29.01.2008, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Mit am 14.02. per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Kündigungsschutzklage eingereicht.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 21.08.2008 (Bl. 216 – 223 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 15.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2008, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach – rechtzeitig beantragter – Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.12.2008 mit einem am 15.12.2008 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die unternehmerische Entscheidung des Beklagten sei nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich gewesen. Die Beklagte, der Freistaat Thüringen, die...

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