Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert einer Klage auf Unterlassung von Wettbewerb

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nimmt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung, die vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen wird, den Arbeitnehmer auf Unterlassung von verbotener Konkurrenztätigkeit in Anspruch, richtet sich der Gegenstandswert der Klage nicht nach der Höhe der Karrenzentschädigung, die vom Arbeitgeber für den Fall der Inanspruchnahme eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zu zahlen ist.

2. Der Gegenstandswert ist gem. §§ 12 GKG, 3 ZPO an dem Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der Konkurrenztätigkeit auszurichten. Dabei ist insbesondere die von ihm befürchtete Umsatz- oder Gewinneinbuße zu berücksichtigen, wobei ggf. Abschläge wegen einer angekündigten oder gleichzeitig erhobenen Schadensersatzklage und wegen der Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich alsbald durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom vertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen, zu machen sind.

 

Normenkette

GKG §§ 12, 25; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Gera (Beschluss vom 10.06.1998; Aktenzeichen 2 Ca 674/98)

 

Tenor

wird in teilweiser Abänderung des angefochtenen Wertfestsetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Gera vom 10.06.1998 – 2 Ca 674/98 – und unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen der Gegenstandswert für das Verfähren auf DM 32.500,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit stritten die Parteien um die in Unterlassung von Wettbewerb durch den Beklagten betreffend die Kursstätte in G. nach Ausspruch einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger, die der Beklagte mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hatte.

Nach Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 10.06.1998 setzte die Kammervorsitzende den Verfahrenswert auf DM 5.700,00 „entsprechend dem Wert der möglichen Karrenzentschädigung” fest.

Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer Beschwerde mit der Begründung ein, daß entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts kein Streit über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sondern über eine Unterlassung von Wettbewerb während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses anhängig gewesen sei und daß nach seiner Auffassung deshalb ein Wert in Höhe eines Jahreseinkommens des Beklagten festzusetzen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt,

der Streitwert für das Verfahren 2 Ca 0674/98 wird auf DM 43.200,00 festgesetzt.

Mit Beschluß vom 30.06.1998 half die Kammervorsitzende der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht vor. Sie wies darauf hin, daß der Streit der Parteien primär auf die Unterlassung von nachvertraglichem Wettbewerb und nur nachrangig daneben um die Unterlassung von Wettbewerb während des Arbeitsverhältnisses gegangen sei. Deshalb sei der Wert auf die mögliche Karrenzentschädigung des Beklagten festzusetzen; angesichts der auf drei Monate beschränkten Wettbewerbsklausel sei deshalb ein Betrag von drei halben Bruttomonatsgehältern des Beklagten angemessen.

Auf rechtlichen Hinweis des Beschwerdegerichts hat der Beschwerdeführer die Umsatzzahlen der Jahre 1996 bis 1998 der Betriebsstätte G. des Klägers mitgeteilt und dargelegt, daß ab dem zweiten Quartal 1998 in G. keine Umsätze mehr gemacht wurden und der Kläger sein dortiges Geschäftslokal habe schließen müssen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die nach § 25 Abs. 3 S. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, weil das Arbeitsgericht einen zu geringen Gegenstandswert festgesetzt hat.

1.

Das Arbeitsgericht hat schon im Ausgangspunkt nicht genügend berücksichtigt, daß es im zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht um die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots oder um die Unterlassung von Wettbewerb nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging, sondern um die aus §§ 60, 61 HGB bzw. aus der allgemeinen Treuepflicht folgende Verpflichtung des Beklagten, nachteiligen Wettbewerb im Rahmen des zwar gekündigten, aber von ihm mit der Kündigungsschutzklage angegriffenen und deshalb noch nicht beendeten Arbeitsverhältnisses ging.

Auch in diesem Falle besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im allgemeinen die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber nachteilige Konkurrenzhandlungen zu unterlassen, da diese Bindung während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht (vgl. BAG Urteil vom 25.04.1991 Der Betrieb 92, 479) und da der Arbeitnehmer ja wegen seines Angriffs gegen die Kündigung davon ausgeht, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

2.

Bei einem so geachteten Streit über die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen während des (noch) bestehenden Arbeitsverhältnisses kann aber der Wert nicht auf die Höhe der ggf. zu zahlenden Karrenzentschädigung festgesetzt werden, da die Zahlung einer solchen Entschädigung bei dieser Fallkonstellation gar nicht in Frage steht.

Dem Beschwerdeführer kan...

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