rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer für LKW auch für Zeiten des Fahrverbots an Sonn- und Feiertagen. Kraftfahrzeugsteuer 1993 – 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es besteht von Verfassungswegen kein Anspruch auf Ermäßigung der Kfz-Steuer für LKW bezüglich der Zeiträume, in denen ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen besteht (hier: Nutzfahrzeuge über 7,5 Tonnen, § 30 Abs. 3 S. 1 StVO).

2. Es ist auch nicht verfassungswidrig, dass es in bestimmten Fällen, z.B. bei Beförderung von Kühlgut, Ausnahmen von dem Fahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gibt.

 

Normenkette

KraftStG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; StVO § 30 Abs. 3 Sätze 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer für einen LKW zu ermäßigen ist, der an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden kann.

Die Kläger betreiben das Transportunternehmen X GbR. Sie haben Fahrzeuge, für die nach § 30 Abs. 3 StVO ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen besteht, weil es sich um Nutzfahrzeuge über 7,5 t handelt. Sie meinen, das sei von 365 Tagen im Jahr an 63 Tagen oder 2 Monaten im Jahr ein Fahrverbot. Das Finanzamt kassiere jährlich für 12 Monate Kraftfahrzeugsteuer, obwohl die Fahrzeuge nur 10 Monate am Straßenverkehr teilnehmen könnten. Dasselbe Fahrzeug unterliege dem Fahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO nicht, wenn es Kühlgut fahre. Für beide LKW sei aber der gleiche Kraftfahrzeugsteuersatz zu entrichten. Bei ihrem LKW stimme insoweit das Preis-Leistungsverhältnis nicht.

Der Beklagte setzte die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX auf jährlich 1.783 DM bzw. halbjährlich 918 DM fest und forderte mit dem Bescheid die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 15.08.1993 bis 14.08.1994 in Höhe von 1.783 DM an. Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … und Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom … die jährliche Kraftfahrzeugsteuer für 2 Monate, d. h. um 1/6 zu ermäßigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt im Wesentlichen vor:

Nach § 5 KraftStG dauere die Steuerpflicht an, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei, mindestens einen Monat. Soweit das Nutzungsrecht auf Werktage beschränkt sei, habe dies auf die Steuerpflicht keinen Einfluss.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 1 Abs. 1 KraftStG ist das „Halten” von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen steuerpflichtig. Nach § 5 Abs. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Danach haben die Kläger keinen Anspruch auf eine Herabsetzung der Steuer für die Tage, an denen sie den LKW nicht benutzen oder an denen sie nach der Eigenart der von ihnen in ihrem Betrieb beförderten Güter nicht benutzen können.

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  2. die Beförderung von

    1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    4. leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nr. 2 stehen,
  4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Danach dürfen die Kläger ihren LKW durchaus auch an Sonn- und Feiertagen benutzen, wenn sie sich im Rahmen des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 14 StVO halten. Es handelt sich um eine Einschränkung des Straßenverkehrs, die in gleicher W eise für alle gilt.

Das besondere bei den Klägern ist, dass sie so genanntes Kühlgut nach Nr. 2 der Vorschrift (Milch, Fleisch, Fisch, Obst u. Gemüse) in ihrem Betrieb nicht befördern und auch am kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße nach Nr. 1 der Vorschrift nicht teilnehmen. Wenn sie dies täten, dürften sie jedoch auch an Sonn- und Feiertagen fahren.

Es könnte danach nur sein, dass § 5 des KraftStG insoweit gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3) verstoßen würde, als die Fuhrunternehmer, die sich auf die Beförderung der genannten Güter, Kühlgüter usw. spezialisiert haben, mit gleichartigen LKW auch an Sonn- und Feiertagen fahren können, ohne deswegen mehr Kraftfahrzeugsteuer zahlen zu müssen, während die Kläger, die andere Transportgüter befördern, dies nur an Werktagen tun können, ohne dass die Kfz-Steuer wegen der Nichtbenutzung an Sonn- und Feiertagen ermäßigt wird.

Der Senat hält eine Verfassungswidrigkeit insoweit ...

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