Kommentar

Bei der Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs an Letztverbraucher dürfen zu Wettbewerbszwecken Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Rabattgesetzes angekündigt oder gewährt werden. Als Preisnachlässe gelten auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden ( § 1 Abs. 1 und 2 RabattG ; Rabatte ).

Eine Vertriebsfirma von Tennisartikeln hatte den Mitarbeitern einer Sportartikelherstellerin, die zu Testzwecken an sie herangetreten waren, Tennisrackets „ einmalig zum besonders attraktiven Testpreis von 110 DM ” angeboten, während die empfohlenen Verkaufspreise für Endverbraucher 279 DM bzw. 318 DM betrugen. Die hiergegen erhobene Klage auf Unterlassung und Schadensersatz hatte Erfolg.

Das OLG München hatte in dem Angebot eines einmaligen Testpreises von 110 DM keinen Rabattverstoß erblickt, weil die Beklagte damit keinen Preisnachlaß von einem Normalpreis gewährt, sondern einen zweiten Normalpreis gebildet habe, was rabattrechtlich zulässig sei. Der Bundesgerichtshof war anderer Ansicht. Er sah in dem Angebot einen Sonderpreis , der den Empfängern wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Verbrauchergruppe (Erstkäufer) eingeräumt wurde. Die Absicht der Beklagten, Kunden an ein bestimmtes Tennisschlägermodell heranzuführen und längerfristig zu binden, könne als sachlicher Grund für eine Preisdifferenzierung nicht anerkannt werden. Zwar sei eine Einführungswerbung mit niedrigeren Preisen für erstmals angebotene Waren grundsätzlich nicht zu beanstanden . Hier seien jedoch die Testpreise weder zeitlich begrenzt noch allen Kunden gleichmäßig gewährt worden. Dadurch müsse der Eindruck entstehen, die Beklagte verlange von den Erstkäufern für den gleichen Tennisschläger einen – vom höheren Normalpreis abweichenden – Sonderpreis ( Unlauterer Wettbewerb ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 05.02.1998, I ZR 211/95

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