Leitsatz

Mit der Vorschrift des § 137 Abs. 2 wurde neu eingeführt, dass Folgesachen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden müssen. Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der in der Praxis viel diskutierten Problematik, wie der fehlende Gleichlauf zwischen der Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 FamFG und der Ladungsfrist des § 217 ZPO zu einer die Interessen aller Beteiligten berücksichtigenden Lösung geführt werden kann.

 

Sachverhalt

Die beteiligten Eheleute hatten im Jahre 1985 geheiratet und begehrten mit ihren Anträgen beide die Scheidung der Ehe.

Nach vollständigem Eingang der Auskünfte zum Versorgungsausgleich am 21.4.2010 hat das AG durch Verfügung vom Folgetag Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4.5.2010 anberaumt. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes war die Ladung am 26.4.2010 zugegangen. Der Ehemann hat zunächst - erfolglos - um Terminsverlegung nachgesucht und sodann einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt und einen Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich eingereicht. Beide Anträge waren am 28.4.2010 beim AG eingegangen.

Auf die mündliche Verhandlung vom 4.5.2010 hat das AG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, ohne über die "weiteren Folgesachen" zu entscheiden. Diese seien nicht in den Verbund gelangt und als selbständige Verfahren zu führen.

Mit seiner Beschwerde hat der Ehemann die Aufhebung des Scheidungsausspruchs beantragt. In der Beschwerdeinstanz hat er seinen Antrag zum Zugewinnausgleich zu einem Stufenantrag erweitert. Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben, den Scheidungsbeschluss aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei den vom Ehemann gestellten Anträgen um Folgesachenanträge handelte, weil dann die Entscheidung des FamG über Scheidung und Versorgungsausgleich allein eine unzulässige Teilentscheidung dargestellt hätte, so dass der Beschluss aufzuheben und an das AG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war.

Für die Eigenschaft einer Familiensache als Folgesache komme es darauf an, dass der Antrag rechtzeitig anhängig gemacht werde. Um als Folgesache zu gelten, müsse die Familiensache nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden.

Der BGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Zweiwochenfrist nach dem Gesetzeswortlaut je nach Verfahrensgestaltung des FamG dazu führen könne, dass ein beteiligter Ehegatte eine Folgesache bereits anhängig machen müsse, bevor das FamG einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt habe, denn eine allein die Ladungsfrist von einer Woche (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 217 ZPO) wahrende kurzfristige Terminierung könne - wie der vorliegende Fall zeige - dem beteiligten Ehegatten unmöglich machen, nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zweiwochenfrist eine Folgesache i.S.v. § 137 Abs. 2 FamFG (im Folgenden: vermögensrechtliche Folgesache) anhängig zu machen.

Ob vor diesem Hintergrund eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sei, sei umstritten. Vereinzelt werde dies verneint und eine "Verlängerung der gesetzlichen Ladungsfrist" abgelehnt. Zum weit überwiegenden Teil werde allerdings in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend mit dem Beschwerdegericht die Auffassung vertreten, dass es den Ehegatten vom FamFG ermöglicht werden müsse, auch noch nach Erhalt der Ladung zum Termin eine Folgesache anhängig zu machen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083; OLG Braunschweig Beschl. v. 6.10.2011 - 2 UF 92/11 - juris; Hoppenz FPR 2011, 23, 25; Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl., § 137 Rz. 48 m.w.N.; Musielak/Borth FamFG 2. Aufl., § 137 Rz. 31; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 137 FamFG Rz. 20 m.w.N.; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl., § 137 Rz. 19; Löhnig FamRZ 201, 2017).

Der BGH stimmte mit der oben genannten überwiegenden Auffassung überein und berief sich insoweit maßgeblich auf die sich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen ergebende Erwägung, dass es für die beteiligten Ehegatten zuverlässig absehbar sein müsse, bis zu welchem Zeitpunkt sie vermögensrechtliche Folgesachen in zulässiger Form im Verbund geltend machen könnten.

In seiner weiteren Begründung stellt der BGH fest, dass es für die Berechnung der Frist nicht auf den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung ankomme, sondern auf den Termin, auf den hin die Scheidung ausgesprochen werde, also die letzte mündliche Verhandlung. Er verweist insoweit auf den Wortlaut der Regelung in § 137 Abs. 2 FamFG, der ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung "erster Instanz" abstelle. Dieser Zusatz sei überflüssig, wenn sich der Verweis in jedem Fall auf den ersten mündlichen Verhandlungstermin beziehe. Daraus folge im vorliegenden Fall, dass auch der in der Beschwerdeinstanz gestellte St...

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