Dem Vermieterpfandrecht dürfte ein Teppichboden des Mieters i. d. R. nicht unterliegen, da es sich um einen Einrichtungsgegenstand handelt, der der Pfändung nicht unterliegt (§ 562 BGB, § 811 ZPO). Eine Ausnahme kann greifen, wenn der Teppichbelag besonders wertvoll ist und eine Austauschpfändung durchgeführt werden kann.

 
Wichtig

Pfändungsfreie Sachen

Maßgebend sind aber stets die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die persönlicher Art. Geschützt sind Sachen, die zu einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt werden oder die der Schuldner zur Ausübung seines Berufs benötigt.

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