Leitsatz

Werbe-Faxe blockieren das Faxgerät des Empfängers und verhindern so u. U. den Empfang von wichtigeren Sendungen. Für die Prüfung des Inhalts wird Arbeitszeit vergeudet und je nach Gerätetyp fallen Kosten für Papier und Toner oder für eine Weiterleitung an. Daher ist die unerbetene Zusendung von Werbe-Faxen als Belästigung unzulässig und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wird die Werbung als Marktforschung getarnt, gilt dasselbe.

 

Sachverhalt

Ein Marktforschungsunternehmen hatte u. a. einen Facharzt für Orthopädie per Telefax zur Mitwirkung an einer Befragung zur Behandlung des "Morbus Bechterew" aufgefordert. Die Umfrage sollte im Auftrag eines führenden pharmazeutischen Herstellers durchgeführt werden, etwa 45 Minuten dauern und mit einem Honorar von 70 EUR entlohnt werden. Das Unternehmen berief sich darauf, dass es sich hier nicht um Werbung gehandelt habe, sondern um eine wissenschaftliche Untersuchung, die die medizinische Entwicklung fördern sollte und im öffentlichen Interesse gelegen habe. Es sei auch ein Arzt – und nicht eine Privatperson – angeschrieben worden, bei dem ein bestimmtes Informationbedürfnis vermutet werden könne.

Das OLG sah dies nicht so. Sie verboten die Zusendung eines derartigen Schreibens als unerlaubte Werbung per Telefax. Dem Meinungsforschungsunternehmen sei es um die Förderung des eigenen und des Wettbewerbs des Auftraggebers gegangen. Die Bitte hätte genauso gut mit gewöhnlichem Brief ausgesprochen werden können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg, Urteil v. 24.11.2005, 1 U 49/05.

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