Leitsatz

Ein Arbeitgeber muss dem Teilzeitwunsch seiner Arbeitnehmerin auch dann stattgeben, wenn diese nur bis nachmittags und nicht wie im Betrieb üblich, im Schichtwechsel arbeiten will.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist als Änderungsschneiderin bei der Beklagten seit über 10 Jahren beschäftigt und befand sich nach der Geburt ihrer Tochter bis Mitte Dezember 2010 in Elternzeit. Sie teilte ihrem Arbeitgeber zunächst mündlich, danach am 29.9.2010 schriftlich und konkret unter Angabe der genauen Stundenanzahl ihren Wunsch nach einer Teilzeittätigkeit mit. Da sie für ihre Tochter einen Platz in einer Kindertagesstätte für 3 Tage die Woche von 7 bis 16 Uhr gefunden hatte und bei der Betreuung auf Ehemann und Verwandte nicht zurückgreifen konnte, bat sie um eine Tätigkeit von Dienstag bis Donnerstag von 9 bis 14.30 Uhr. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch ab, da aus organisatorischen Gründen diese Arbeitszeiten nicht möglich seien. In der Änderungsschneiderei wird im Wechsel von Montag bis Freitag von 9 bis 18.30 Uhr bzw. von 12.15 bis 19.30 Uhr gearbeitet. Hierbei wird auch von den Teilzeitbeschäftigten verlangt, dass diese die Nachmittagsschicht bis mindestens 18 Uhr abdecken.

Das LAG gab der Schneiderin Recht und führte aus, dass ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen nicht unwirksam sei. Wird die in § 8 Abs. 2 TzBfG geregelte Frist von 3 Monaten nicht gewahrt, führt dies lediglich dazu, dass erst 3 Monate nach dem Verlangen mit der Teilzeit begonnen werden darf.

Der Arbeitgeber darf auch den Teilzeitwunsch nicht mit dem bloßen Hinweis ablehnen, dass alle seine Beschäftigten im Schichtwechsel arbeiten müssen. Vielmehr müsse er konkrete Umstände darlegen und beweisen, dass die gewünschte Arbeitszeit nicht durch eine zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder durch den Einsatz einer Ersatzkraft ermöglicht werden kann.

 

Link zur Entscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.12.2010, 3 SaGa 14/10.LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2010, 3 SaGa 14/10

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