8.1.1 Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 1. Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen.[1] Die Bewertung erfolgt also prinzipiell mit den Anschaffungskosten bzw. wahlweise mit dem insoweit höheren Teilwert. Für den Fall, dass mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen oder eine Einrede der Verjährung möglich ist, kommt ein Ausweis in der Bilanz nicht mehr bzw. nur mit dem niedrigeren Teilwert von 0 EUR in Betracht.[2]

Höherer Teilwert

Auf der Passivseite verwandelt sich das Niederstwertprinzip in ein Höchstwertprinzip. Verbindlichkeiten "können" danach mit dem höheren Teilwert angesetzt werden, wenn dieser von Dauer ist.

Bei Geldschulden entsprechen die Anschaffungskosten grundsätzlich dem Nennbetrag.[3] Verbindlichkeiten sind daher im Zeitpunkt der Entstehung mit ihrem Erfüllungsbetrag[4] anzusetzen.[5]

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