Leitsatz

  1. Unzulässige Grundbucheintragung kann nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein (hier: fehlgeschlagene Unterteilung)
  2. Nur teilweise Nichterfüllung eines Kaufvertrags über einen isolierten Miteigentumsanteil, wenn noch die Möglichkeit zum Wohnungseigentumserwerb bestehen sollte
 

Normenkette

§§ 1 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3 und 4, 8, 10 Abs. 2 WEG; §§ 325 Abs. 1 Satz 2, 440 Abs. 1 und 892 BGB (a.F.); § 53 GBO

 

Kommentar

  1. Wird bei der Grundbucheintragung eines durch Unterteilung entstandenen Wohnungseigentums sowohl auf die ursprüngliche Teilungserklärung, die von der Unterteilung erfasste Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausweist, als auch auf die Unterteilungserklärung Bezug genommen, so liegt eine inhaltliche unzulässige Eintragung vor, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann.
  2. Ein Kaufvertrag ist nur teilweise nicht erfüllt, wenn der Verkäufer von Wohnungseigentum wegen einer fehlgeschlagenen Unterteilung lediglich einen isolierten Miteigentumsanteil verschaffen kann, dieser aber dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme der Miteigentümer eine Änderung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan zu erreichen und auf diesem Wege Wohnungseigentum zu erwerben.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 01.10.2004, V ZR 210/03

Anmerkung

Vgl. auch zum "isolierten Miteigentumsanteil"Armbrüster, ZfIR 2004, 108 mit Anm. zum BGH v. 5.12.2003, V ZR 447/01, NZM 2004, 103 = NJW 2004, 1798.

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