Leitsatz

  1. Teilungültigkeit eines Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses
  2. Folgeanfechtung der Korrekturbeschlussfassung nach Vorgabe vorausgehender Gerichtsentscheidungen
  3. Behinderung von Fragerechten in der Eigentümerversammlung
  4. Kostenverteilung im Entziehungsklageverfahren
  5. Entlastungsbeschlussfassung über Abrechnungsarbeiten zweier ermächtigter Eigentümer nach dem Entschließungsermessen der Gemeinschaft
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2 und 4, 18, 21, 23 Abs. 4 Satz 1, 24, 28 Abs. 2 und 5, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

  1. Werden diverse Abrechnungsgenehmigungsbeschlüsse auf Anfechtung hin gerichtlich teilweise für ungültig erklärt und beschließen Eigentümer daraufhin, zur "Umsetzung der Gerichtsentscheidungen" zwei Wohnungseigentümer mit der Erstellung der Jahresabrechnungen "gemäß den vorliegenden Entscheidungen" zu beauftragen, und werden dann diese Abrechnungen von der Eigentümerversammlung beschlossen und sodann neuerlich angefochten, sind die unveränderten Abrechnungsbestandteile einer erneuten Überprüfung durch ein Wohnungseigentumsgericht entzogen.
  2. Die neuen Genehmigungsbeschlüsse unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Beschlussanfechtungsverfahren, soweit die neuen Abrechnungen durch Änderungen gegenüber den alten den gerichtlichen Beanstandungen Rechnung tragen sollten und soweit sie Änderungen in den durch rechtskräftige Entscheidung bestandskräftig gewordenen Teilen der ursprünglichen Abrechnungen aufweisen.
  3. Ob einzelne Wohnungseigentümer anlässlich einer Eigentümerversammlung an der Ausübung wesentlicher Teilhaberrechte unzulässig gehindert wurden (hier: "Fragen zu den Abrechnungen seien vor der Versammlung mit der Verwaltung zu erörtern, da auf der Versammlung ausschließlich Beschlüsse gefasst würden…"), richtet sich nicht nach der Ankündigung des Verwalters in der Einladung, sondern nach der tatsächlichen Gestaltung der Wohnungseigentümerversammlung, insbesondere der dort geübten Diskussionsleitung.
  4. Bei den Kosten eines Wohnungseigentumsentziehungsverfahrens handelt es sich um Verwaltungskosten, an denen grundsätzlich auch der obsiegende – (beklagte) – Wohnungseigentümer zu beteiligen ist.
  5. Der Eigentümerbeschluss über die Entlastung von Wohnungseigentümern, die durch Mehrheitsbeschluss mit der Überarbeitung teilweise gerichtlich für ungültig erklärter Jahresabrechnungen betraut worden waren, überschreitet – auch bei vorhandenen marginalen Differenzbeträgen – nicht das Entschließungsermessen der Gemeinschaft und entspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2007, I-3 Wx 127/06OLG Düsseldorf v. 20.4.2007, 3 Wx 127/06 = NZM 2007, 569 = ZMR 2008, 219

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