"Pause" im Verfahren

Eine einstweilige Einstellung unterbricht das Verfahren für die Dauer von in der Regel höchstens 6 Monaten; alsdann wird das Verfahren auf Antrag fortgesetzt oder aber aufgehoben.[1] Wird die Teilungsversteigerung von mehreren Antragstellern betrieben, betreffen einstweilige Einstellung, Fortsetzung und Aufhebung immer nur das jeweilige "Einzelverfahren" des betreffenden Antragstellers.

Hinweispflicht

Mit Zustellung des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses ist der jeweilige Antragsgegner auf das Recht, die einstweilige Einstellung zu beantragen, den Fristbeginn und Rechtsfolgen der Versäumung der Frist hinzuweisen.[2]

[1] Vgl. § 31 Abs. 1 ZVG.
[2] §§ 180 Abs. 3 S. 2, 30b ZVG.

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