Leitsatz

Teilrücknahme eines Rechtsmittels und "Wiedererweiterung"

 

Normenkette

(§ 45 WEG; , § 4 ZPO)

 

Kommentar

  1. Nimmt in einer Wohnungseigentumssache der Antragsteller als Rechtsmittelführer seinen Antrag soweit zurück, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750 EUR nicht mehr übersteigt, wird das Rechtsmittel unzulässig.
  2. Eine Wiedererweiterung des Antrags auf den Umfang der ursprünglichen Anfechtung ist aber möglich. Erst zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht steht endgültig fest, wie weit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird.
  3. Eine Wiedererweiterung des Antrags ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn in der Einschränkung des ursprünglichen Antrags ein Teil-Rechtsmittelverzicht enthalten ist.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2002, 2Z BR 31/02(BayObLG, Beschluss v. 25.7.2002, 2Z BR 31/02)

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