Leitsatz

Infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH spricht im Einzelfall nichts dagegen, diese durch Eigentümerbeschluss als ermächtigt anzusehen, in Verfahrensstandschaft individuelle Beseitigungsansprüche von Wohnungseigentümern gegen einen Störer gerichtlich durchzusetzen.

 

Fakten:

Im Rahmen dieses Rechtsstreits begehrte eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem ihrer Mitglieder die Beseitigung einer Parabolantenne. Da die Eigentümergemeinschaft selbstständiger Rechtsträger sein kann, spricht nach Ansicht des OLG München nichts dagegen, sie auch mit der Durchsetzung von Ansprüchen einer großen Mehrheit der Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft zu betrauen. Das kommt etwa bei Abwehransprüchen gegen Störungen infrage, die eine Wohnanlage in ihrer Gesamtheit und sämtliche Eigentümer objektiv gleichermaßen betreffen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 12.12.2005, 34 Wx 083/05

Fazit:

Nach Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft bleiben zunächst noch viele Fragen offen. Nicht abschließend geklärt ist in erster Linie, wer denn nun bei Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft Ansprüche gegen (störende) Miteigentümer gerichtlich geltend machen kann - nur einzelne Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft als Verband. Die Rechtsprechung insbesondere des OLG München tendiert bislang jedenfalls großzügig auch zu einer Verbandszuständigkeit, was Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche angeht. Siehe hierzu auch den Beitrag in IW 2/06, Seite 62.

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