Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Monats, sondern beginnt oder endet während des Monats, ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage umzurechnen. Die Lohnsteuer ergibt sich aus dem mit der Zahl der Kalendertage vervielfachten Betrag der Lohnsteuer-Tagestabelle.
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei der Lohnsteuer stets bei Beginn oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Monats. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer während des Monats eingestellt oder entlassen wird.
Ein Teillohnzahlungszeitraum im lohnsteuerlichen Sinn entsteht ebenfalls bei Beginn oder Beendigung der Eltern- und Pflegezeit im Laufe eines Monats, wenn sich der Arbeitgeber für diese Zeit aus den ELStAM abmeldet und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses vermerkt wird. Andernfalls entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum und die Zeit der Eltern- und Pflegezeit ist bei der Lohnsteuerbescheinigung mit einzubeziehen, im Lohnkonto ist der Großbuchstabe U zu vermerken.
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht außerdem bei Beginn oder Beendigung des Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes im Laufe eines Monats, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Ab dem 1.1.2023 entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum auch in den Fällen, in denen der Beginn oder das Ende einer Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers (für denselben Arbeitgeber) im Laufe eines Monats liegt und der Arbeitslohn, der auf die Auslandstätigkeit entfällt, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist. Das Gleiche gilt, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nur tageweise im Inland beschäftigt ist.
Kein Teillohnzahlungszeitraum bei Urlaub oder Krankheit
Steht ein Arbeitnehmer während eines Lohnzahlungszeitraums dauernd im Dienst eines Arbeitgebers, wird der Lohnzahlungszeitraum durch ausfallende Arbeitstage (z. B. wegen Krankheit, Mutterschutz oder unbezahltem Urlaub) nicht unterbrochen.
Unterbrechungen, die lohnsteuerlich keinen Teillohnzahlungszeitraum auslösen
- Tod des Arbeitnehmers im Laufe des Monats.
- Ausfall von Arbeitstagen mit Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld.
- Beginn der Elternzeit im Laufe des Monats.
- Pflege des Kindes ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt.
- Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz.
- Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes im Laufe des Monats, wenn das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber bestehen bleibt.
Unterbrechungen, die lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich keinen Teillohnzahlungszeitraum auslösen
- Unbezahlter Urlaub, unrechtmäßiger Streik
- Rechtmäßiger Streik
- Kurzarbeit (Arbeitsausfall an vollen Tagen)
Hier kann der Arbeitgeber die Monatstabelle auch dann anwenden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Monat nur einige Tage tatsächlich gearbeitet hat.