Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO und das Erinnerungsverfahren gem. § 11 Abs. 2 RPflG sind gerichtsgebührenfrei.
2. Im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entsteht eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60,00 EUR.
3. Die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren ist für den Verteidiger mit den vorher verdienten Verteidigergebühren abgegolten.
4. Wird der Rechtsanwalt für den Mandanten erstmals bzw. nur im Kostenfestsetzungsverfahren tätig, entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG.
5. Weil im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG entsteht, muss der Gegenstandswert gem. § 33 RVG festgesetzt werden.
6. Im Kostenfestsetzungsverfahren findet keine Kostenerstattung statt. Die Erinnerungs-/Beschwerdeentscheidung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen.
 

Rdn 160

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern und bei → Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO, Allgemeines, Teil J Rdn 169.

 

Rdn 161

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Es fallen ggf. Zustellungsauslagen an (Nr. 9002 KV GKG). Das Erinnerungsverfahren gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (s. dazu Burhoff/Kotz/Volpert, RM, Teil D Rn 382 ff.) ist gem. § 11 Abs. 4 RPflG ebenfalls gerichtsgebührenfrei.

 

Rdn 162

2.a) Nach Vorbem. 3.6 KV GKG bestimmen sich die Gebühren bei Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen (s. dazu Burhoff/Kotz/Volpert, RM, Teil D Rn 329 ff.) nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1, Hauptabschnitt 8 KV GKG geregelten Gebühren. Danach fällt auch im Strafverfahren eine Festgebühr nach Nr. 1812 KV GKG i.H.v. 60,00 EUR an, wenn die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Eine Ermäßigung auf einen anderen Anteil bzw. Prozentsatz ist nicht möglich. Wenn die Beschwerde größtenteils zurückgewiesen wird, besteht kein Anlass für eine Gebührenermäßigung (LG Koblenz JurBüro 2010, 95; NK-GK/Volpert, Vorbem. 3.6 KV GKG Rn 2). Bei einer erfolgreichen Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.

 

☆ Die Gebühr Nr. 1812 KV GKG entsteht trotz Vorbem. 3.1 Abs. 1 KV GKG (Gebühren nur bei rechtskräftiger Verurteilung zu Strafe) auch bei der Verwerfung oder Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen aufgrund Freispruchs des Angeklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss (NK-GK/ Volpert , Vorbem. 3.6 KV GKG Rn 3 ff.).Freispruchs des Angeklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss (NK-GK/Volpert, Vorbem. 3.6 KV GKG Rn 3 ff.).

Die Staatskasse kann mit ihrem Anspruch auf Zahlung der Gebühr Nr. 1812 KV GKG nebst (Zustellungs-)Auslagen nach Nr. 9002 KV GKG die Aufrechnung gegen den Anspruch des Freigesprochenen auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen erklären.

 

Rdn 163

3. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG, Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV RVG für den Verteidiger bzw. den sonstigen Vertreter eines Beteiligten zum Rechtszug und wird mit den dort verdienten Gebühren (Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG) abgegolten (LG Koblenz JurBüro 2010, 32; vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rechtszug [§ 19], Rn 1763 ff.; Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn 1393; AnwK-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn 65).

 

Rdn 164

4. Wird der Rechtsanwalt für den Mandanten erstmals bzw. nur im Kostenfestsetzungsverfahren tätig, gilt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG nicht. Es entsteht daher für die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4302 VV Rn 14; AnwK-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn 67; AnwKomm-RVG/Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, § 19 Rn 146).

 

Rdn 165

5.a) Wird der Rechtsanwalt im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss tätig, erhält er nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG Gebühren nach Teil 3 VV RVG. Es entsteht also die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG und ggf. eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG. Hierbei handelt es sich um Wertgebühren (s. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 117 ff.).

 

Rdn 166

b) Da das Erinnerungsverfahren sachlich gerichtsgebührenfrei ist (Rdn 161) und im Beschwerdeverfahren als Gerichtsgebühr ggf. nur eine Festgebühr Nr. 1812 KV GKG anfällt bzw. das Verfahren ggf. sachlich gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Rdn 162), muss der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren gem. § 33 RVG festgesetzt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 464b Rn 10; Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn 1396). Der Rechtsanwalt kann gem. § 33 RVG einen Antrag auf Festsetzung des Ge...

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