Das Wichtigste in Kürze:

1. Alle zur Heilung notwendigen und erforderlichen Kosten sind zu erstatten. Eine fiktive Erstattung erfolgt nicht.
2. Ebenso sind Nebenkosten der Heilbehandlung zu erstatten, z.B. Fahrtkosten zur Heilbehandlung, Besuchskosten naher Angehöriger oder TV- und Telefonkosten bei stationärer Behandlung.
3. Bei einem stationären Aufenthalt muss sich der Verletzte je Kalendertag ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10,00 EUR anrechnen lassen.
4. Die Krankenversicherungspflicht folgt aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG. Ein Verstoß hiergegen kann im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten Berücksichtigung finden.
5. Die Kosten der Heilbehandlung werden in aller Regel durch einen Kranken- oder Unfallversicherer getragen. Diesem stehen dann Erstattungs- bzw. Regressansprüche gegen den Schädiger zu.
 

Rdn 117

 

Literaturhinweise:

Balke, Die Erstattung von Heilbehandlungskosten, SVR 2013, 337

Kleb-Braun, Der Abzug häuslicher Ersparnisse bei Krankenhausbehandlung eines durch Fremdverschulden geschädigten Arbeitnehmers, NJW 1985, 663

Kornes, Der Regress des Sozialversicherungsträgers, der zivilrechtliche Schaden und das Schmerzensgeld, r+s 2002, 309

Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl. 2013

Luckey, Ersatz von Heilbehandlungskosten nach einem Verkehrsunfall, SVR 2011, 251

ders., Heilbehandlungskosten – die "Reparatur des Menschen" oder doch "Stiefkind" im Personenschaden?, VRR 2014, 404

Neumann-Duesberg, Krankenbesuchskosten als Heilungskosten, NZV 1991, 455

Seidel, Der Ersatz von Besuchskosten im Schadensrecht, VersR 1991, 13

s.a. die Hinw. bei → Ansprüche, Zivilrecht, Allgemeines, Teil I Rdn 79.

 

Rdn 118

1.a) Der Schädiger schuldet den Ersatz der zur Heilung des Verletzten entstandenen, notwendigen und erforderlichen Kosten. Welche Kosten dies jeweils sind, richtet sich nach der Betrachtung des Einzelfalles. Es ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Eine Begrenzung durch allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen erfolgt bei der Heilung von Verletzungen nicht. Vielmehr dienen die medizinische Notwendigkeit und die bisherige Lebensführung des Verletzten als Maßstab. Dies kann in Ausnahmefällen dazu führen, dass auch bei einem gesetzlich Versicherten die privatärztlichen Behandlungskosten im Einzelfall erstattungsfähig sein können (BGH NJW 2006, 1271).

 

Rdn 119

b) Die Frage, ob eine Behandlung medizinisch notwendig ist, muss im Streitfall durch ein medizinisches SV-Gutachten geklärt werden. Insbesondere wird, neben der erfolgreichen schulmedizinischen Behandlung und ihrer Kosten, auch Schadensersatz geschuldet für folgende

 

Rdn 120

 

Schadenspositionen:

Vergebliche oder erfolglos gebliebene Behandlungen, da die Frage der Notwendig- und Erforderlichkeit aus der ex ante Sicht zu beantworten ist
Auch für außerhalb der Schulmedizin liegende Behandlungsmethoden (z.B. Heilpraktiker) wird Ersatz geschuldet, wenn die Behandlung als mit der Schulmedizin gleichwertig anzusehen ist oder eine schulmedizinische Behandlungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht und die alternativmedizinische Behandlung zur Heilung oder Linderung führen kann
Wenn nur eine Linderung des Leidens und der Schmerzen, nicht jedoch eine völlige Genesung erreicht werden kann
Ebenso kann für eine Behandlung im Ausland Kostenerstattung verlangt werden (BGH NJW 1969, 2281).
 

Rdn 121

c) Hinsichtlich der bisherigen Lebensführung ist vor allem auf den Versichertenstatus des Verletzten abzustellen und insoweit muss aufgeklärt werden, ob er im Schadenszeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert war.

 

☆ Ebenfalls sind die Kosten für medizinische Hilfsmittel , Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren zu erstatten, sofern deren Entstehung auf die Tat des Schädigers zurückzuführen ist.medizinische Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren zu erstatten, sofern deren Entstehung auf die Tat des Schädigers zurückzuführen ist.

 

Rdn 122

d) Die Heilbehandlungskosten können nur konkret ersetzt verlangt werden. Eine fiktive Abrechnung auf der Grundlage von Kostenkalkulationen oder Heil- und Behandlungsplänen ist dem Geschädigten grds. verwehrt (BGH NJW 1986, 1538). In dieser Entscheidung stellt der BGH ausdrücklich fest, dass die Herstellungskosten im Bereich der Personenschäden grds. zweckgebunden sind.

 

Rdn 123

2. Auch die im Rahmen einer Heilbehandlung anfallenden sogenannten Nebenkosten sind von dem Schädiger zu erstatten.

 

Rdn 124

a) Hierzu zählen zunächst vor allem die Fahrten zur ärztlichen Behandlung, unabhängig davon, ob diese ambulant oder stationär erfolgt. Hierbei ist die Schadensminderungspflicht des Verletzten zu beachten. Gegen die Übernahme von Taxikosten bestehen im Regelfall keine Bedenken. Der Schädiger ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet, wenn er die Höhe oder Notwendigkeit der Fahrtkosten beanstanden will. Er hat dann eine gleichwertige und dabei wirtschaftlich günstigere Transportmöglichkeit darzulegen.

 

Rdn 125

b) Bei schweren Verletzungen sind auch die Kosten zu erstatten, die anlässlich der Besuche von ...

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