Das Wichtigste in Kürze:

1. Die KZV hat bei der schuldhaften Verletzung vertragsärztlicher Pflichten die Möglichkeit entweder ein Verfahren auf Entziehung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
2. Die Entscheidung welches Verfahren gewählt/eingeleitet wird, kann u.a. davon abhängen, welcher Vorwurf dem Arzt gemacht wird.
3. Für einen Entzug der Kassenzulassung müssen grobe Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten vorliegen.
4. Der Arzt kann auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auch von sich aus verzichten.
5. Wird während eines strafrechtlichen EV der KZV die Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bekannt, kann die KZV ein Disziplinarverfahren gem. § 81 Abs. 5 SGB V i.V.m. der je nach Bundesland einschlägigen Disziplinarordnung oder Satzung der einleiten.
 

Rdn 1348

1. Die KZV hat bei der schuldhaften Verletzung vertragsärztlicher Pflichten die Möglichkeit entweder ein Verfahren auf Entziehung der Teilnahme (vgl. Rdn 1354) an der vertragsärztlichen Versorgung oder ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Entziehung der Kassenzulassung setzt grobe Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten voraus, das Disziplinarverfahren schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten.

 

Rdn 1349

Die KZV wird i.d.R. von der Zahnärztekammer, Patienten und/oder Kollegen informiert. Praktisch einschlägig sind die Verletzungen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung, der Mitwirkungs- und/oder Dokumentationspflichten. Auch hier werden in der Praxis nur wenige Verfahren).

 

Rdn 1350

2.a) Die Entscheidung, welches Verfahren gewählt/eingeleitet wird, hängt u.a. davon ab, was vorgeworfen wird und ob man den Eindruck hat, dass das Verhalten des Zahnarztes besserbar sein wird. Ist Letzteres der Fall, wird "nur" Disziplinarverfahren eingeleitet, anderenfalls das Entziehungsverfahren. Ist Nachbesserung bereits eingetreten, kann ggf. von jeglichem Verfahren abgesehen werden.

 

☆ D.h., dass der Verteidiger dem Mandanten raten sollte, die Zwischenzeit zu nutzen , um die tatsächlichen Umstände zu ändern, indem z.B. Abläufe, die zu dem schuldhaften Verhalten geändert werden.Zwischenzeit zu nutzen, um die tatsächlichen Umstände zu ändern, indem z.B. Abläufe, die zu dem schuldhaften Verhalten geändert werden.

 

Rdn 1351

b) Eine Bindungswirkung zwischen Disziplinar-/Entziehungsverfahren und Strafverfahren gibt es nicht. Manche KZV warten ein Strafverfahren ab, andere nicht. Manchmal benötigt die KZV jedoch die Informationen der StA und wartet deshalb ab. Der Verteidiger sollte daher die jeweilige Vorgehensweise der KV erfragen und sich insoweit in der einschlägigen Satzung kundig machen.

 

☆ Es sollte bei einer Einstellung gem. § 153a StPO im Strafverfahren im Hinblick auf etwaige Folgen kein Schuldeingeständnis formuliert werden (vgl. zur Einstellung nach § 153a StPO Burhoff , EV, Rn 1722 ff.).Strafverfahren im Hinblick auf etwaige Folgen kein Schuldeingeständnis formuliert werden (vgl. zur Einstellung nach § 153a StPO Burhoff, EV, Rn 1722 ff.).

 

Rdn 1352

3.a) Für einen Entzug der Kassenzulassung müssen grobe Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten vorliegen (zur Rechtsprechung hierzu s.: Spickhoff/Jaeger, § 95 SGB V Rn 47 ff; Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 20 Rn 108 und Krauskopf/Gerlach, § 95 SGB V Rn 133). Grundlagen für einen Entzug sind häufig

Abrechnungsverstöße,
Verstöße gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung,
fortgesetzte Verstöße gegen administrative Pflichten und
gegen das Gebot wirtschaftlicher Behandlungs- und Verordnungsweise
sowie die pflichtwidrige Weigerung einer Behandlung im Sachleistungssystem.
 

☆ Auch hier steht das Verfahren neben dem Strafverfahren und dem berufsrechtlichen Disziplinarverfahren. Es gibt keine Bindungswirkung . Die Zulassungsentziehung ist keine disziplinare Maßnahme.keine Bindungswirkung. Die Zulassungsentziehung ist keine disziplinare Maßnahme.

 

Rdn 1353

Die Rechtsgrundlage für den dauerhaften Entzug der kassenzahnärztlichen Zulassung ergibt sich aus § 95 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 21 ZahnärzteZV. Insoweit gilt:

Es werden Ausschüsse (Zulassungsausschuss, bestehend aus drei zahnärztlichen Vertretern der KZV und drei Vertretern der Krankenkassen, § 34 ZahnärzteZV) gebildet, die dann die Entziehung der Zulassung anordnen können, und zwar u.U. auch mit sofortiger Vollziehbarkeit).
Gegen diese Maßnahme gibt es i.d.R. einen Widerspruchsausschuss (= Berufungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt und drei zahnärztlichen Vertretern der KZV sowie drei Vertretern der Krankenkassen, § 35 ZahnärzteZV) und
dagegen die Anfechtungsklage zu dem SG.
 

☆ Die Anordnung des sofortigen Vollzuges stellt die Ausnahme dar und wird von den Gerichten oftmals als unverhältnismäßig angesehen (s. z.B. Entscheidung des BVerfG v. 8.11.2010 – 1 BvR 722/10). Entscheidend für den gerichtlichen Prüfungszeitraum ist die letzte behördliche Entscheidung (s. BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R), nicht die letzte mün...

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